Gerichtskostengesetz
Abschnitt 5 - Kostenhaftung (§§ 22 - 33) |
(1) 1Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. 2Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.
(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.
(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 23.07.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2013 | Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) | 23.07.2013 | |
01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 | |
21.12.2004 | Gesetz zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Prozesskostenhilfegesetz) | 15.12.2004 |
und Reorganisations-
verfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz § 24Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren § 25Verteilungsverfahren nach der Schifffahrts-
rechtlichen Verteilungsordnung § 26Zwangsversteigerungs-
und Zwangsverwaltungs-
verfahren § 27Bußgeldsachen § 28Auslagen in weiteren Fällen § 29Weitere Fälle der Kostenhaftung § 30Erlöschen der Zahlungspflicht § 31Mehrere Kostenschuldner § 32Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen § 33Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen