Gemeindeordnung
| 2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
| 4. Abschnitt - Gemeindebedienstete (§§ 56 - 58) |
1Die Gemeinde bestimmt im Stellenplan die Stellen ihrer Beamten sowie ihrer nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer, die für die Erfüllung der Aufgaben im Haushaltsjahr erforderlich sind. 2Für Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind besondere Stellenpläne aufzustellen. 3Beamte in Einrichtungen solcher Sondervermögen sind auch im Stellenplan nach Satz 1 aufzuführen und dort besonders zu kennzeichnen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 04.05.2009 (GBl. S. 185), in Kraft getreten am 09.05.2009.
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Rechtsprechung zu § 57 GemO
2 Entscheidungen zu § 57 GemO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 20.07.2026 - 9 K 6786/25
Heimsheim: Kommunalverfassungsstreit des Bürgermeisters gegen den Gemeinderat ...
- VG Freiburg, 09.01.2019 - 4 K 1245/18
Anspruch der von Gemeinderäten gebildeten Fraktionsgemeinschaft auf Unterrichtung ...
Querverweise
Auf § 57 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Haushaltswirtschaft
- § 80 (Haushaltsplan)