Gemeindeordnung
| 2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
| 4. Abschnitt - Gemeindebedienstete (§§ 56 - 58) |
1Zur fachgemäßen Erledigung der Verwaltungsgeschäfte müssen die Gemeinden mindestens einen Bediensteten mit der Befähigung zum gehobenen oder höheren Verwaltungsdienst (Gemeindefachbediensteter) haben. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören, wenn diese der Gemeinde einen Gemeindefachbediensteten zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte zur Verfügung stellt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg vom 29.07.2010 (GBl. S. 555), in Kraft getreten am 01.01.2018.
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Rechtsprechung zu § 58 GemO
Entscheidung zu § 58 GemO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 15.08.1994 - 1 S 1540/93
Zur Übertragung von Nebentätigkeiten, hier: Übertragung der Aufgaben eines ...
Querverweise
Auf § 58 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Besondere Verwaltungsformen
- 1. Verwaltungsgemeinschaft
- § 61 (Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft)