Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76)   
   5. Abschnitt - Besondere Verwaltungsformen (§§ 59 - 76)   
   1. Verwaltungsgemeinschaft (§§ 59 - 62)   
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§ 62
Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft und Ausscheiden beteiligter Gemeinden

(1) 1Verwaltungsgemeinschaften können aus Gründen des öffentlichen Wohls aufgelöst werden. 2Die Auflösung bedarf einer Rechtsverordnung des Innenministeriums, wenn alle beteiligten Gemeinden, bei einem Gemeindeverwaltungsverband auch dieser, zustimmen. 3Gegen den Willen eines der Beteiligten kann die Auflösung nur durch Gesetz nach Anhörung der Beteiligten erfolgen. 4Das Gleiche gilt für das Ausscheiden von Gemeinden aus einer Verwaltungsgemeinschaft. 5§ 8 bleibt unberührt.

(2) 1Im Fall der Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft oder des Ausscheidens einer beteiligten Gemeinde regeln die Beteiligten die dadurch erforderliche Auseinandersetzung durch Vereinbarung. 2Diese bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. 3Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten nach Anhörung der Beteiligten die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen. 4§ 9 Abs. 5 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 62 GemO

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