Gemeindeordnung
2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
5. Abschnitt - Besondere Verwaltungsformen (§§ 59 - 76) |
1. Verwaltungsgemeinschaft (§§ 59 - 62) |
(1) 1Verwaltungsgemeinschaften können aus Gründen des öffentlichen Wohls aufgelöst werden. 2Die Auflösung bedarf einer Rechtsverordnung des Innenministeriums, wenn alle beteiligten Gemeinden, bei einem Gemeindeverwaltungsverband auch dieser, zustimmen. 3Gegen den Willen eines der Beteiligten kann die Auflösung nur durch Gesetz nach Anhörung der Beteiligten erfolgen. 4Das Gleiche gilt für das Ausscheiden von Gemeinden aus einer Verwaltungsgemeinschaft. 5§ 8 bleibt unberührt.
(2) 1Im Fall der Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft oder des Ausscheidens einer beteiligten Gemeinde regeln die Beteiligten die dadurch erforderliche Auseinandersetzung durch Vereinbarung. 2Diese bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. 3Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten nach Anhörung der Beteiligten die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen. 4§ 9 Abs. 5 gilt entsprechend.
gemeinschaft § 60Anwendung von Rechtsvorschriften und besondere Bestimmungen für die Verwaltungs-
gemeinschaft § 61Aufgaben der Verwaltungs-
gemeinschaft § 62Auflösung der Verwaltungs-
gemeinschaft und Ausscheiden beteiligter Gemeinden
Rechtsprechung zu § 62 GemO
4 Entscheidungen zu § 62 GemO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.1999 - 1 S 1652/98
Normerlassklage - Rechtsverordnung zwecks Ermöglichung des Austritts aus einer ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 06.11.1997 - 9 K 2204/96
Austritt einer Gemeinde aus einer Verwaltungsgemeinschaft; Zulässigkeit einer ...
- VG Stuttgart, 06.11.1997 - 9 K 2204/96
- VG Stuttgart, 20.04.2020 - 16 K 1941/20 Corona
Zu einem Besuchsverbot einer Obdachlosenunterkunft während der Corona-Pandemie
- VGH Baden-Württemberg, 25.03.2004 - 2 S 1422/03
Offenlegungspflicht der Vertretung durch den Gemeindeverwaltungsverband bei der ...