Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 4 - Prüfung und Prüfungsverbände (§§ 53 - 64c) |
1Der Verband hat den Registergerichten, in deren Bezirk die ihm angehörenden Genossenschaften ihren Sitz haben, die Satzung mit einer beglaubigten Abschrift der Verleihungsurkunde sowie jährlich im Monat Januar ein Verzeichnis der ihm angehörenden Genossenschaften einzureichen. 2Wurde bei einer dieser Genossenschaften im letzten sich aus § 53 Absatz 1 ergebenden Prüfungszeitraum keine Pflichtprüfung durchgeführt, ist dies in einer Anlage zum Verzeichnis unter Angabe der Gründe für die ausstehende Prüfung anzugeben. 3Liegt der Grund darin, dass die betreffende Genossenschaft auch Mitglied bei einem anderen Prüfungsverband ist und dieser andere Verband die Prüfung durchführt, ist der Name dieses anderen Verbandes anzugeben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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22.07.2017 | Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften | 17.07.2017 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) | 17.12.2008 |
ermächtigung § 54Pflicht-
mitgliedschaft im Prüfungsverband § 54aWechsel des Prüfungsverbandes § 55Prüfung durch den Verband § 56Ruhen des Prüfungsrechts des Verbandes § 57Prüfungsverfahren § 57aPrüfungsbegleitende Qualitätssicherung § 58Prüfungsbericht § 59Befassung der Generalversammlung § 60Einberufungsrecht des Prüfungsverbandes § 61Vergütung des Prüfungsverbandes § 62Verantwortlichkeit der Prüfungsorgane § 63Zuständigkeit für Verleihung des Prüfungsrechts § 63aVerleihung des Prüfungsrechts § 63bRechtsform, Mitglieder und Zweck des Prüfungsverbandes § 63cSatzung des Prüfungsverbandes § 63dEinreichungen bei Gericht § 63eQualitätskontrolle für Prüfungsverbände § 63fPrüfer für Qualitätskontrolle § 63gDurchführung der Qualitätskontrolle § 63hInspektionen § 64Staatsaufsicht § 64aEntziehung des Prüfungsrechts § 64bBestellung eines Prüfungsverbandes § 64cPrüfung aufgelöster Genossenschaften
Rechtsprechung zu § 63d GenG
Entscheidung zu § 63d GenG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 29.03.2021 - 101 AR 16/21
Bestimmung des zuständigen Gerichts im Kapitalanlageverfahren
Querverweise
Auf § 63d GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Prüfung und Prüfungsverbände
- § 64a (Entziehung des Prüfungsrechts)