Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 4 - Prüfung und Prüfungsverbände (§§ 53 - 64c) |
(1) 1Der Verband soll die Rechtsform des eingetragenen Vereins haben. 2Eine andere Rechtsform ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Verband ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.
(2) 1Mitglieder des Verbandes können nur eingetragene Genossenschaften und ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform solche Unternehmen oder andere Vereinigungen sein, die sich ganz oder überwiegend in der Hand eingetragener Genossenschaften befinden oder dem Genossenschaftswesen dienen. 2Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet im Zweifelsfall die Aufsichtsbehörde. 3Sie kann Ausnahmen von der Vorschrift des Satzes 1 zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Mitglieder des Verbandes, die nicht eingetragene Genossenschaften sind und anderen gesetzlichen Prüfungsvorschriften unterliegen, bleiben trotz ihrer Zugehörigkeit zum Verband diesen anderen Prüfungsvorschriften unterworfen und unterliegen nicht der Prüfung nach diesem Gesetz.
(4) 1Der Verband muss unbeschadet der Vorschriften des Absatzes 3 die Prüfung seiner Mitglieder und kann auch sonst die gemeinsame Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere die Unterhaltung gegenseitiger Geschäftsbeziehungen zum Zweck haben. 2Andere Zwecke darf er nicht verfolgen.
(5) 1Dem Vorstand des Prüfungsverbandes soll mindestens ein Wirtschaftsprüfer angehören. 2Gehört dem Vorstand kein Wirtschaftsprüfer an, so muss der Prüfungsverband einen Wirtschaftsprüfer als seinen besonderen Vertreter nach § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellen. 3Die Aufsichtsbehörde kann den Prüfungsverband bei Vorliegen besonderer Umstände von der Einhaltung der Sätze 1 und 2 befreien, jedoch höchstens für die Dauer eines Jahres. 4In Ausnahmefällen darf sie auch eine Befreiung auf längere Dauer gewähren, wenn und solange nach Art und Umfang des Geschäftsbetriebes der Mitglieder des Prüfungsverbandes eine Prüfung durch Wirtschaftsprüfer nicht erforderlich ist.
(6) Mitgliederversammlungen des Verbandes dürfen nur innerhalb des Verbandsbezirkes abgehalten werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz) vom 10.05.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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17.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz) | 10.05.2016 | |
29.05.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) | 25.05.2009 |
ermächtigung § 54Pflicht-
mitgliedschaft im Prüfungsverband § 54aWechsel des Prüfungsverbandes § 55Prüfung durch den Verband § 56Ruhen des Prüfungsrechts des Verbandes § 57Prüfungsverfahren § 57aPrüfungsbegleitende Qualitätssicherung § 58Prüfungsbericht § 59Befassung der Generalversammlung § 60Einberufungsrecht des Prüfungsverbandes § 61Vergütung des Prüfungsverbandes § 62Verantwortlichkeit der Prüfungsorgane § 63Zuständigkeit für Verleihung des Prüfungsrechts § 63aVerleihung des Prüfungsrechts § 63bRechtsform, Mitglieder und Zweck des Prüfungsverbandes § 63cSatzung des Prüfungsverbandes § 63dEinreichungen bei Gericht § 63eQualitätskontrolle für Prüfungsverbände § 63fPrüfer für Qualitätskontrolle § 63gDurchführung der Qualitätskontrolle § 63hInspektionen § 64Staatsaufsicht § 64aEntziehung des Prüfungsrechts § 64bBestellung eines Prüfungsverbandes § 64cPrüfung aufgelöster Genossenschaften
Rechtsprechung zu § 63b GenG
15 Entscheidungen zu § 63b GenG in unserer Datenbank:
- BGH, 10.01.2017 - II ZR 10/15
Genossenschaftlicher Prüfungsverband: Nähere Ausgestaltung des Prüfungsrecht des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Jena, 10.12.2014 - 7 U 344/14
Rechtsstellung einer Genossenschaft, die mehreren Prüfungsverbänden angehört
- OLG Jena, 10.12.2014 - 7 U 344/14
- BGH, 10.07.1995 - II ZR 102/94
Umfang der Pflicht einer Genossenschaft zur Mitgliedschaft in einem ...
- LG Flensburg, 18.12.2015 - 3 O 410/14
Eingetragene Genossenschaft: Wahlrecht bezüglich des die Pflichtprüfung ...
- VG Berlin, 26.10.2020 - 4 L 331.20
- BSG, 04.04.2018 - B 12 KR 51/17 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren
- OLG Naumburg, 23.08.2002 - 7 Wx 2/02
Prüfung einer Genossenschaftsbank: Ablehnung des Prüfungsverbandes wegen ...
- BayObLG, 28.06.1990 - BReg. 3 Z 62/90
Vor-Genossenschaft; Prüfungsverband; Eintragung; Genossenschaftsregister; ...
- BGH, 20.01.1994 - I ZR 283/91
"Genossenschaftsprivileg"; Befreiung genossenschaftlicher Prüfungsverbände vom ...
- FG München, 28.05.1999 - 7 K 1332/95
Steuerbefreiung für einen Sicherungsfonds für Ansprüche von Einlegern und ...
Querverweise
Auf § 63b GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände
- § 105 (Möglichkeit der Verschmelzung)
- Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
- § 16 (Prüfungen)