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Gewerbeordnung

   2. Titel - Stehendes Gewerbe (§§ 14 - 54)   
   3. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse (§§ 41 - 54)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GewO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ GewO (https://dejure.org/gesetze/GewO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GewO
__paste_bez__ __paste_norm__ Gewerbeordnung (https://dejure.org/gesetze/GewO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Gewerbeordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 51
Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren

1Wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl kann die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage durch die zuständige Behörde zu jeder Zeit untersagt werden. 2Doch muß dem Besitzer alsdann für den erweislichen Schaden Ersatz geleistet werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, soweit sie den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen.

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Rechtsprechung zu § 51 GewO

22 Entscheidungen zu § 51 GewO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 22 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 51 GewO verweisen folgende Vorschriften:

    Gewerbeordnung (GewO) 
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 146 (Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes)
Was ist das?

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