Gewerbeordnung
| 2. Titel - Stehendes Gewerbe (§§ 14 - 54) |
| 3. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse (§§ 41 - 54) |
(1) Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners durch einen nach § 45 befähigten Stellvertreter betrieben werden, wenn die für den Betrieb einzelner Gewerbe bestehenden besonderen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmen.
(2) Das gleiche gilt für minderjährige Erben während der Minderjährigkeit sowie bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall für den Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker.
(3) Die zuständige Behörde kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 gestatten, daß das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreibenden auch ohne den nach § 45 befähigten Stellvertreter betrieben wird.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.2002
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2003 | Drittes Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften | 24.08.2002 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 46 GewO
11 Entscheidungen zu § 46 GewO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 09.04.2025 - 6 S 460/24
Auswirkungen einer formwechselnden Umwandlung auf eine personenbezogene ...
- VG Bremen, 03.12.2020 - 5 K 420/19
Erteilung einer Spielhallenerlaubnis, Urteil vom 03.12.2020 - Betreiberwechsel; ...
- VG Augsburg, 24.08.2018 - Au 5 S 18.1006
Aufstellung von Geldspielgeräten
- BFH, 28.08.1968 - III R 15/67
Verpachtung eines Gewerbebetriebes - Geschäftswert - Verpachtung einer Apotheke - ...
- VG Ansbach, 27.04.2016 - AN 4 E 16.00662
Umzulässiger Antrag auf Gestattung der Fortführung eines Gewerbebetriebes durch ...
- BVerwG, 21.02.1961 - I B 88.60
Rechtsmittel
- BVerwG, 01.06.1965 - I C 34.63
Erlaubnispflicht für den Betrieb von Fahrschulen - Inhaltliche Ausgestaltung der ...
- VG Bremen, 17.03.2020 - 5 K 2875/18
Glücksspielrecht - Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (Zuverlässigkeit, ...
- FG München, 12.11.2012 - 7 K 1796/09
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Veräußerung eines verpachteten inländischen ...
- BGH, 13.02.1953 - V ZR 160/51
Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 46 GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- 2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 31 (Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungsermächtigung)