Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Zu § 9 des Gesetzes (§§ 20 - 21) |
(1) 1Die Frage, ob und inwieweit im Sinne des § 9 Nr. 1 des Gesetzes Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, ist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden. 2Maßgebend ist dabei der Stand zu Beginn des Kalenderjahrs.
(2) Gehört der Grundbesitz nur zum Teil zum Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 1, so ist der Kürzung nach § 9 Nr. 1 des Gesetzes nur der entsprechende Teil des Einheitswerts zugrunde zu legen.
Rechtsprechung zu § 20 GewStDV
33 Entscheidungen zu § 20 GewStDV in unserer Datenbank:
- BFH, 27.10.2021 - III R 7/19
Keine erweiterte Kürzung bei erstmaliger Grundstücksverwaltung im Laufe des ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 11.12.2018 - 8 K 8131/17
Kürzung des Gewinns um 1,2 Prozent des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen ...
- FG Berlin-Brandenburg, 11.12.2018 - 8 K 8131/17
- FG Köln, 17.01.2024 - 13 K 843/20
- BFH, 21.07.2016 - IV R 26/14
Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Frage der Gewährung der sog. erweiterten ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 25.09.2018 - GrS 2/16
Beschluss des Großen Senats des BFH zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer
- FG Berlin-Brandenburg, 06.05.2014 - 6 K 6322/13
Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbeträgen 2006 bis 2012 sowie Festsetzung von ...
- BFH, 25.09.2018 - GrS 2/16
- FG Baden-Württemberg, 23.11.2009 - 6 K 315/07
Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Veräußerung des letzten Grundstücks ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 19.10.2010 - I R 1/10
Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung für Grundstücksverwaltungs-GmbH i. L. nach ...
- BFH, 19.10.2010 - I R 1/10
- FG Berlin-Brandenburg, 06.05.2014 - 6 K 6091/12
Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrags 2007 bis 2012
- FG Rheinland-Pfalz, 01.10.2013 - 1 K 2605/10
Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei nicht ganzjährigem ...