Geldwäschegesetz
Abschnitt 2 - Risikomanagement (§§ 4 - 9) |
(1) 1Die Verpflichteten haben diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, die für Geschäfte bestehen, die von ihnen betrieben werden. 2Dabei haben sie insbesondere die in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren sowie die Informationen, die auf Grundlage der nationalen Risikoanalyse zur Verfügung gestellt werden, zu berücksichtigen. 3Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Verpflichteten.
(3) Für Verpflichtete als Mutterunternehmen einer Gruppe gelten die Absätze 1 und 2 in Bezug auf die gesamte Gruppe.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann einen Verpflichteten auf dessen Antrag von der Dokumentation der Risikoanalyse befreien, wenn der Verpflichtete darlegen kann, dass die in dem jeweiligen Bereich bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar sind und sie verstanden werden.
Rechtsprechung zu § 5 GwG
9 Entscheidungen zu § 5 GwG in unserer Datenbank:
- VG Gelsenkirchen, 12.11.2020 - 18 L 1512/20
Prüfung eines Rechtsanwalts durch die Aufsichtsbehörde (Rechtsanwaltskammer), ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2020 - 4 B 1788/20
Anordnung von Mitwirkungshandlungen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2020 - 4 B 1788/20
- VG Gelsenkirchen, 11.01.2021 - 18 L 1703/20
Geldwäscherechtliche Aufsicht, Rechtsanwaltskammer, mehrfach qualifizierter ...
- BGH, 20.04.2021 - XI ZR 511/19
Zu den Anforderungen an die Identitätsüberprüfung eines für unbekannte Erben ...
- VG Augsburg, 24.09.2020 - Au 2 K 19.254
Prüfungsanordnung der Rechtsanwaltskammer für einen angestellten Rechtsanwalt ...
- BVerfG, 19.11.2018 - 1 BvR 1335/18
Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsschutz
- VG Arnsberg, 05.01.2021 - 1 L 1003/20
- VG Düsseldorf, 23.10.2019 - 20 K 6668/18
Keine Verpflichtung der Stadtsparkasse Düsseldorf zur Kontoeröffnung gegenüber ...
- LG Frankfurt/Main, 08.05.2018 - 28 O 98/17
Unangemessenheit des Entgelts für Basiskonten
Querverweise
Auf § 5 GwG verweisen folgende Vorschriften:
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Risikomanagement
- § 4 (Risikomanagement)
- Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
- § 56 (Bußgeldvorschriften)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 5a. Bargeldloser Zahlungsverkehr; Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten der Institute
- § 25h (Interne Sicherungsmaßnahmen)
- Geldwäschegesetz (GwG a.F.)
- Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung
- § 12 (Verbot der Informationsweitergabe)