Geldwäschegesetz
| Abschnitt 7 - Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz (§§ 50 - 59) |
(1) 1Die zuständigen Aufsichts- und Verwaltungsbehörden und die Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 haben bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz, die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen oder die Bestimmungen der Verordnung (EU) 1113/2023 verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite oder auf einer gemeinsamen Internetseite bekannt zu machen. 2Dies gilt auch für gerichtliche Entscheidungen, soweit diese unanfechtbar geworden sind und die Verhängung eines Bußgeldes zum Gegenstand haben. 3In der Bekanntmachung sind Art und Charakter des Verstoßes und die für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Personen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen zu benennen.
(2) 1Die Bekanntmachung nach Absatz 1 ist aufzuschieben, solange die Bekanntmachung
2Anstelle einer Aufschiebung kann die Bekanntmachung auf anonymisierter Basis erfolgen, wenn hierdurch ein wirksamer Schutz nach Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist. 3Ist vorhersehbar, dass die Gründe der anonymisierten Bekanntmachung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums wegfallen werden, so kann die Bekanntmachung der Informationen nach Satz 1 Nummer 1 entsprechend aufgeschoben werden. 4Die Bekanntmachung erfolgt, wenn die Gründe für den Aufschub entfallen sind.
(3) Eine Bekanntmachung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahmen nach Absatz 2 nicht ausreichend sind, um eine Gefährdung der Finanzmarktstabilität auszuschließen oder die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung sicherzustellen.
(4) 1Eine Bekanntmachung muss fünf Jahre auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde veröffentlicht bleiben. 2Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald die Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) vom 04.02.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.02.2026 | Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) | 04.02.2026 | |
| 01.01.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie | 12.12.2019 |
ermächtigung § 51aVerarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden § 52Mitwirkungspflichten; Verordnungs-
ermächtigung § 53Hinweise auf Verstöße § 54Verschwiegenheits-
pflicht § 55Zusammenarbeit mit anderen Behörden § 56Bußgeldvorschriften § 57Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und von unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen § 58(weggefallen) § 59Übergangsregelung
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Rechtsprechung zu § 57 GwG
5 Entscheidungen zu § 57 GwG in unserer Datenbank:
- VG Ansbach, 12.05.2023 - AN 4 E 23.697
Nicht-anonymisierte Bekanntmachung nach dem Geldwäschegesetz auf der ...
- VG Ansbach, 16.06.2025 - AN 4 K 23.1389
Geldwäschepranger, Internetpranger, "Naming and Shaming", erniedrigende ...
- VGH Hessen, 04.08.2022 - 6 B 134/22
Erfolgloser Eilantrag eines CRR-Kreditinstituts gegen KWG-Pranger
- VG Ansbach, 02.11.2023 - AN 14 E 23.1992
Erteilung eines presserechtlichen Auskunftsanspruches im einstweiligen ...
- VG Ansbach, 02.06.2023 - AN 4 E 23.1083
Arrestgericht iSd § 123 VwGO
Querverweise
Auf § 57 GwG verweisen folgende Vorschriften:
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
- § 51 (Aufsicht, Verordnungsermächtigung)