Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 4. Abschnitt - Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d) |
| 2. Unterabschnitt - Beförderung von Umzugsgut (§§ 451 - 451h) |
(1) Abweichend von § 427 ist der Frachtführer von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist.
(3) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
gründe § 451eHaftungshöchstbetrag § 451fSchadensanzeige § 451gWegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen § 451hAbweichende Vereinbarungen
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Rechtsprechung zu § 451d HGB
4 Entscheidungen zu § 451d HGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 03.07.2023 - 17 U 23/24
Transportschaden: Beschädigung einer wertvollen Skulptur aus Plexiglas bei ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 03.07.2023 - 17 U 24/23
Umzugsunternehmen - Beschädigung Umzugsgut - Mitverschulden des Auftraggebers
- OLG Frankfurt, 03.07.2023 - 17 U 24/23
- LG Mönchengladbach, 14.01.2021 - 1 O 296/14
- OLG Köln, 08.04.2003 - 3 U 146/02
Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes einer Express-Sendung; Zustandekommen ...
Querverweise
Auf § 451d HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Frachtgeschäft
- Beförderung von Umzugsgut
- § 451g (Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen)