Handelsgesetzbuch
| 5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
| 4. Abschnitt - Schiffsnotlagen (§§ 570 - 595) |
| 2. Unterabschnitt - Bergung (§§ 574 - 587) |
(1) Der Bergelohn kann herabgesetzt oder gänzlich versagt werden, wenn Bergungsmaßnahmen durch Verschulden des Bergers notwendig oder schwieriger geworden sind oder wenn sich der Berger des Betrugs oder eines anderen unredlichen Verhaltens schuldig gemacht hat.
(2) Die Sondervergütung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn einer der in Absatz 1 genannten Gründe vorliegt oder wenn der Berger nachlässig gehandelt und es dadurch versäumt hat, Umweltschäden (§ 575 Absatz 2) zu verhüten oder zu begrenzen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
recht § 586Rangfolge der Pfandrechte § 587Sicherheitsleistung
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Querverweise
Auf § 580 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Seehandel
- Schiffsnotlagen
- Bergung
- § 583 (Rettung von Menschen)