Handelsgesetzbuch
1. Buch - Handelsstand
1. Abschnitt - Kaufleute
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
(weggefallen)
§ 5
§ 6
§ 7
2. Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister
§ 8
Handelsregister
§ 8a
Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung
§ 8b
Unternehmensregister
§ 9
Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister
§ 9a
Übertragung der Führung des Unternehmensregisters; Verordnungsermächtigung
§ 9b
Europäisches System der Registervernetzung
§ 9c
Informationsaustausch über disqualifizierte Personen über das Europäische System der Registervernetzung
§ 9d
Sammelstelle für das zentrale europäische Zugangsportal; Verordnungsermächtigung
§ 10
Bekanntmachung der Eintragungen; Registerbekanntmachungen
§ 10a
Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679
§ 11
Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
§ 12
Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
§ 13
Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland
§ 13a
Europäische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland
§ 13b
(weggefallen)
§ 13c
(weggefallen)
§ 13d
Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland
§ 13e
Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
§ 13f
Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland
§ 13g
Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland
§ 13h
Verlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland
§ 14
§ 15
§ 15a
Öffentliche Zustellung
§ 16
3. Abschnitt - Handelsfirma
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
(weggefallen)
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
(weggefallen)
§ 36
(weggefallen)
§ 37
§ 37a
4. Abschnitt - (aufgehoben)
§§ 38-47b
(weggefallen)
5. Abschnitt - Prokura und Handlungsvollmacht
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
§ 57
§ 58
6. Abschnitt - Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
§ 59
§ 60
§ 61
§ 62
§ 63
(weggefallen)
§ 64
§ 65
§§ 66-72
(weggefallen)
§ 73
(weggefallen)
§ 74
§ 74a
§ 74b
§ 74c
§ 75
§ 75a
§ 75b
(weggefallen)
§ 75c
§ 75d
§ 75e
(weggefallen)
§ 75f
§ 75g
§ 75h
§§ 76-82
(weggefallen)
§ 82a
§ 83
7. Abschnitt - Handelsvertreter
§ 84
§ 85
§ 86
§ 86a
§ 86b
§ 87
§ 87a
§ 87b
§ 87c
§ 87d
§ 88
(weggefallen)
§ 88a
§ 89
§ 89a
§ 89b
§ 90
§ 90a
§ 91
§ 91a
§ 92
§ 92a
§ 92b
§ 92c
8. Abschnitt - Handelsmakler
§ 93
§ 94
§ 95
§ 96
§ 97
§ 98
§ 99
§ 100
§ 101
§ 102
§ 103
§ 104
9. Abschnitt - Bußgeldvorschriften
§ 104a
Bußgeldvorschrift
2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft
1. Titel - Errichtung der Gesellschaft
§ 105
Begriff der offenen Handelsgesellschaft; Anwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 106
Anmeldung zum Handelsregister; Statuswechsel
§ 107
Kleingewerbliche, vermögensverwaltende oder freiberufliche Gesellschaft; Statuswechsel
2. Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
§ 108
Gestaltungsfreiheit
§ 109
Beschlussfassung
§ 110
Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen
§ 111
Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis
§ 112
Klagefrist
§ 113
Anfechtungsklage
§ 114
Nichtigkeitsklage
§ 115
Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage
§ 116
Geschäftsführungsbefugnis
§ 117
Wettbewerbsverbot
§ 118
Verletzung des Wettbewerbsverbots
§ 119
Verzinsungspflicht
§ 120
Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen
§ 121
Feststellung des Jahresabschlusses
§ 122
Gewinnauszahlung
3. Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
§ 123
Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
§ 124
Vertretung der Gesellschaft
§ 125
Angaben auf Geschäftsbriefen
§ 126
Persönliche Haftung der Gesellschafter
§ 127
Haftung des eintretenden Gesellschafters
§ 128
Einwendungen und Einreden des Gesellschafters
§ 129
Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter
4. Titel - Ausscheiden eines Gesellschafters
§ 130
Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
§ 131
Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
§ 132
Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
§ 133
Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
§ 134
Gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage
§ 135
Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
§ 136
Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
§ 137
Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
5. Titel - Auflösung der Gesellschaft
§ 138
Auflösungsgründe
§ 139
Auflösung durch gerichtliche Entscheidung
§ 140
Auflösungsbeschluss
§ 141
Anmeldung der Auflösung
§ 142
Fortsetzung der Gesellschaft
6. Titel - Liquidation der Gesellschaft
§ 143
Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
§ 144
Liquidatoren
§ 145
Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
§ 146
Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
§ 147
Anmeldung der Liquidatoren
§ 148
Rechtsstellung der Liquidatoren
§ 149
Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag
§ 150
Anmeldung des Erlöschens der Firma
§ 151
Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
§ 152
Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen; Einsicht in die Geschäftsunterlagen
2. Abschnitt - Kommanditgesellschaft
§§ 153-160
(weggefallen)
§ 161
§ 162
§ 163
§ 164
Geschäftsführungsbefugnis
§ 165
§ 166
Informationsrecht der Kommanditisten
§ 167
Verlustbeteiligung
§ 168
(weggefallen)
§ 169
§ 170
Vertretung der Kommanditgesellschaft
§ 171
§ 172
§ 172a
(weggefallen)
§ 173
§ 174
§ 175
Anmeldung der Änderung der Haftsumme
§ 176
§ 177
§ 177a
3. Abschnitt - Stille Gesellschaft
§ 178
Liquidation der Kommanditgesellschaft
§ 179
Insolvenz der Kommanditgesellschaft
§§ 180-229
(weggefallen)
§ 230
§ 231
§ 232
§ 233
Informationsrecht des stillen Gesellschafters
§ 234
§ 235
§ 236
§ 237
(weggefallen)
3. Buch - Handelsbücher
1. Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute
1. Unterabschnitt - Buchführung. Inventar
§ 238
Buchführungspflicht
§ 239
Führung der Handelsbücher
§ 240
Inventar
§ 241
Inventurvereinfachungsverfahren
§ 241a
Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
2. Unterabschnitt - Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
1. Titel - Allgemeine Vorschriften
§ 242
Pflicht zur Aufstellung
§ 243
Aufstellungsgrundsatz
§ 244
Sprache. Währungseinheit
§ 245
Unterzeichnung
2. Titel - Ansatzvorschriften
§ 246
Vollständigkeit. Verrechnungsverbot
§ 247
Inhalt der Bilanz
§ 248
Bilanzierungsverbote und -wahlrechte
§ 249
Rückstellungen
§ 250
Rechnungsabgrenzungsposten
§ 251
Haftungsverhältnisse
3. Titel - Bewertungsvorschriften
§ 252
Allgemeine Bewertungsgrundsätze
§ 253
Zugangs- und Folgebewertung
§ 254
Bildung von Bewertungseinheiten
§ 255
Bewertungsmaßstäbe
§ 256
Bewertungsvereinfachungsverfahren
§ 256a
Währungsumrechnung
3. Unterabschnitt - Aufbewahrung und Vorlage
§ 257
Aufbewahrung von Unterlagen. Aufbewahrungsfristen
§ 258
Vorlegung im Rechtsstreit
§ 259
Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit
§ 260
Vorlegung bei Auseinandersetzungen
§ 261
Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern
§ 262
(weggefallen)
4. Unterabschnitt - Landesrecht
§ 263
Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
1. Unterabschnitt - Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
1. Titel - Allgemeine Vorschriften
§ 264
Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
§ 264a
Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
§ 264b
Befreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts
§ 264c
Besondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a
§ 264d
Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft
§ 265
Allgemeine Grundsätze für die Gliederung
2. Titel - Bilanz
§ 266
Gliederung der Bilanz
§ 267
Umschreibung der Größenklassen
§ 267a
Kleinstkapitalgesellschaften
§ 268
Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz. Bilanzvermerke
§ 269
(weggefallen)
§ 270
Bildung bestimmter Posten
§ 271
Beteiligungen. Verbundene Unternehmen
§ 272
Eigenkapital
§ 273
(weggefallen)
§ 274
Latente Steuern
§ 274a
Größenabhängige Erleichterungen
3. Titel - Gewinn- und Verlustrechnung
§ 275
Gliederung
§ 276
Größenabhängige Erleichterungen
§ 277
Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 278
(weggefallen)
4. Titel - (weggefallen)
§ 279
(weggefallen)
§ 280
(weggefallen)
§ 281
(weggefallen)
§ 282
(weggefallen)
§ 283
(weggefallen)
5. Titel - Anhang
§ 284
Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 285
Sonstige Pflichtangaben
§ 286
Unterlassen von Angaben
§ 287
(weggefallen)
§ 288
Größenabhängige Erleichterungen
6. Titel - Lagebericht
§ 289
Inhalt des Lageberichts
§ 289a
Ergänzende Vorgaben für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
§ 289b
Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen
§ 289c
Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung
§ 289d
Nutzung von Rahmenwerken
§ 289e
Weglassen nachteiliger Angaben
§ 289f
Erklärung zur Unternehmensführung
2. Unterabschnitt - Konzernabschluß und Konzernlagebericht
1. Titel - Anwendungsbereich
§ 290
Pflicht zur Aufstellung
§ 291
Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen
§ 292
Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten
§ 292a
(weggefallen)
§ 293
Größenabhängige Befreiungen
2. Titel - Konsolidierungskreis
§ 294
Einzubeziehende Unternehmen. Vorlage- und Auskunftspflichten
§ 295
(weggefallen)
§ 296
Verzicht auf die Einbeziehung
3. Titel - Inhalt und Form des Konzernabschlusses
§ 297
Inhalt
§ 298
Anzuwendende Vorschriften. Erleichterungen
§ 299
Stichtag für die Aufstellung
4. Titel - Vollkonsolidierung
§ 300
Konsolidierungsgrundsätze. Vollständigkeitsgebot
§ 301
Kapitalkonsolidierung
§ 302
(weggefallen)
§ 303
Schuldenkonsolidierung
§ 304
Behandlung der Zwischenergebnisse
§ 305
Aufwands- und Ertragskonsolidierung
§ 306
Latente Steuern
§ 307
Anteile anderer Gesellschafter
5. Titel - Bewertungsvorschriften
§ 308
Einheitliche Bewertung
§ 308a
Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen
§ 309
Behandlung des Unterschiedsbetrags
6. Titel - Anteilmäßige Konsolidierung
§ 310
Anteilmäßige Konsolidierung
7. Titel - Assoziierte Unternehmen
§ 311
Definition. Befreiung
§ 312
Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags
8. Titel - Konzernanhang
§ 313
Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz
§ 314
Sonstige Pflichtangaben
9. Titel - Konzernlagebericht
§ 315
Inhalt des Konzernlageberichts
§ 315a
Ergänzende Vorschriften für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
§ 315b
Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen
§ 315c
Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung
§ 315d
Konzernerklärung zur Unternehmensführung
10. Titel - Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards
§ 315e
3. Unterabschnitt - Prüfung
§ 316
Pflicht zur Prüfung
§ 316a
Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
§ 317
Gegenstand und Umfang der Prüfung
§ 318
Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers
§ 319
Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe
§ 319a
(weggefallen)
§ 319b
Netzwerk
§ 320
Vorlagepflicht. Auskunftsrecht
§ 321
Prüfungsbericht
§ 321a
Offenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen
§ 322
Bestätigungsvermerk
§ 323
Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers
§ 324
Prüfungsausschuss
§ 324a
Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a
4. Unterabschnitt - Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle
§ 325
Offenlegung
§ 325a
Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
§ 326
Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung
§ 327
Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
§ 327a
Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften
§ 328
Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung
§ 329
Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle
5. Unterabschnitt - Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften
§ 330
6. Unterabschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
1. Titel - Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 331
Unrichtige Darstellung
§ 331a
Unrichtige Versicherung
§ 332
Verletzung der Berichtspflicht
§ 333
Verletzung der Geheimhaltungspflicht
§ 333a
Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
§ 334
Bußgeldvorschriften
2. Titel - Ordnungsgelder
§ 335
Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen
§ 335a
Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung
3. Titel - Gemeinsame Vorschriften für Straf-, Bußgeld- und Ordnungsgeldverfahren
§ 335b
Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
§ 335c
Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
3. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
§ 336
Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
§ 337
Vorschriften zur Bilanz
§ 338
Vorschriften zum Anhang
§ 339
Offenlegung
4. Abschnitt - Vorschriften für bestimmte Unternehmen
1. Unterabschnitt - Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
1. Titel - Anwendungsbereich
§ 340
2. Titel - Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß
§ 340a
Anzuwendende Vorschriften
§ 340b
Pensionsgeschäfte
§ 340c
Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang
§ 340d
Fristengliederung
3. Titel - Bewertungsvorschriften
§ 340e
Bewertung von Vermögensgegenständen
§ 340f
Vorsorge für allgemeine Bankrisiken
§ 340g
Sonderposten für allgemeine Bankrisiken
4. Titel - Währungsumrechnung
§ 340h
Währungsumrechnung
5. Titel - Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluß
§ 340i
Pflicht zur Aufstellung
§ 340j
Einzubeziehende Unternehmen
6. Titel - Prüfung
§ 340k
7. Titel - Offenlegung
§ 340l
8. Titel - Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
§ 340m
Strafvorschriften
§ 340n
Bußgeldvorschriften
§ 340o
Festsetzung von Ordnungsgeld
2. Unterabschnitt - Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
1. Titel - Anwendungsbereich
§ 341
2. Titel - Jahresabschluß, Lagebericht
§ 341a
Anzuwendende Vorschriften
3. Titel - Bewertungsvorschriften
§ 341b
Bewertung von Vermögensgegenständen
§ 341c
Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen
§ 341d
Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung
4. Titel - Versicherungstechnische Rückstellungen
§ 341e
Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze
§ 341f
Deckungsrückstellung
§ 341g
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
§ 341h
Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen
5. Titel - Konzernabschluß, Konzernlagebericht
§ 341i
Aufstellung, Fristen
§ 341j
Anzuwendende Vorschriften
6. Titel - Prüfung
§ 341k
7. Titel - Offenlegung
§ 341l
8. Titel - Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
§ 341m
Strafvorschriften
§ 341n
Bußgeldvorschriften
§ 341o
Festsetzung von Ordnungsgeld
§ 341p
Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf Pensionsfonds
3. Unterabschnitt - Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors
1. Titel - Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 341q
Anwendungsbereich
§ 341r
Begriffsbestimmungen
2. Titel - Zahlungsbericht, Konzernzahlungsbericht und Offenlegung
§ 341s
Pflicht zur Erstellung des Zahlungsberichts; Befreiungen
§ 341t
Inhalt des Zahlungsberichts
§ 341u
Gliederung des Zahlungsberichts
§ 341v
Konzernzahlungsbericht; Befreiung
§ 341w
Offenlegung
3. Titel - Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
§ 341x
Bußgeldvorschriften
§ 341y
Ordnungsgeldvorschriften
4. Unterabschnitt - Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne
Erster Titel - Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 342
Anwendungsbereich
§ 342a
Begriffsbestimmungen
Zweiter Titel - Pflicht zur Ertragsteuerinformationsberichterstattung
§ 342b
Unverbundene Unternehmen mit Sitz im Inland
§ 342c
Oberste Mutterunternehmen mit Sitz im Inland
§ 342d
Tochterunternehmen mit Sitz im Inland von obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
§ 342e
Inländische Zweigniederlassungen unverbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
§ 342f
Inländische Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
Dritter Titel - Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts
§ 342g
Einzubeziehende Unternehmen
§ 342h
Pflichtangaben
§ 342i
Länderbezogener Ausweis der Angaben
§ 342j
Währung
§ 342k
Weglassen nachteiliger Angaben
§ 342l
Formblatt; maschinenlesbares elektronisches Format
Vierter Titel - Offenlegung und Veröffentlichung
§ 342m
Offenlegung im Unternehmensregister
§ 342n
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft
Fünfter Titel - Bußgeldvorschriften; Ordnungsgelder
§ 342o
Bußgeldvorschriften
§ 342p
Ordnungsgelder
5. Abschnitt - Privates Rechnungslegungsgremium; Rechnungslegungsbeirat
§ 342q
Privates Rechnungslegungsgremium
§ 342r
Rechnungslegungsbeirat
4. Buch - Handelsgeschäfte
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 343
§ 344
§ 345
§ 346
§ 347
§ 348
§ 349
§ 350
§ 351
(weggefallen)
§ 352
§ 353
§ 354
§ 354a
§ 355
§ 356
§ 357
§ 358
§ 359
§ 360
§ 361
§ 362
§ 363
§ 364
§ 365
§ 365a
§ 366
§ 367
§ 368
§ 369
§ 370
(weggefallen)
§ 371
§ 372
2. Abschnitt - Handelskauf
§ 373
§ 374
§ 375
§ 376
§ 377
§ 378
(weggefallen)
§ 379
§ 380
§ 381
§ 382
(weggefallen)
3. Abschnitt - Kommissionsgeschäft
§ 383
§ 384
§ 385
§ 386
§ 387
§ 388
§ 389
§ 390
§ 391
§ 392
§ 393
§ 394
§ 395
§ 396
§ 397
Pfandrecht des Kommissionärs
§ 398
§ 399
§ 400
§ 401
§ 402
§ 403
§ 404
§ 405
§ 406
4. Abschnitt - Frachtgeschäft
1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 407
Frachtvertrag
§ 408
Frachtbrief. Verordnungsermächtigung
§ 409
Beweiskraft des Frachtbriefs
§ 410
Gefährliches Gut
§ 411
Verpackung. Kennzeichnung
§ 412
Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung
§ 413
Begleitpapiere
§ 414
Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen
§ 415
Kündigung durch den Absender
§ 416
Anspruch auf Teilbeförderung
§ 417
Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Ladezeit
§ 418
Nachträgliche Weisungen
§ 419
Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
§ 420
Zahlung. Frachtberechnung
§ 421
Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht
§ 422
Nachnahme
§ 423
Lieferfrist
§ 424
Verlustvermutung
§ 425
Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung
§ 426
Haftungsausschluß
§ 427
Besondere Haftungsausschlußgründe
§ 428
Haftung für andere
§ 429
Wertersatz
§ 430
Schadensfeststellungskosten
§ 431
Haftungshöchstbetrag
§ 432
Ersatz sonstiger Kosten
§ 433
Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden
§ 434
Außervertragliche Ansprüche
§ 435
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
§ 436
Haftung der Leute
§ 437
Ausführender Frachtführer
§ 438
Schadensanzeige
§ 439
Verjährung
§ 440
Pfandrecht des Frachtführers
§ 441
Nachfolgender Frachtführer
§ 442
Rang mehrerer Pfandrechte
§ 443
Ladeschein. Verordnungsermächtigung
§ 444
Wirkung des Ladescheins. Legitimation
§ 445
Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins
§ 446
Befolgung von Weisungen
§ 447
Einwendungen
§ 448
Traditionswirkung des Ladescheins
§ 449
Abweichende Vereinbarungen über die Haftung
§ 450
Anwendung von Seefrachtrecht
2. Unterabschnitt - Beförderung von Umzugsgut
§ 451
Umzugsvertrag
§ 451a
Pflichten des Frachtführers
§ 451b
Frachtbrief. Gefährliches Gut. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
§ 451c
(weggefallen)
§ 451d
Besondere Haftungsausschlußgründe
§ 451e
Haftungshöchstbetrag
§ 451f
Schadensanzeige
§ 451g
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
§ 451h
Abweichende Vereinbarungen
3. Unterabschnitt - Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
§ 452
Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
§ 452a
Bekannter Schadensort
§ 452b
Schadensanzeige. Verjährung
§ 452c
Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
§ 452d
Abweichende Vereinbarungen
5. Abschnitt - Speditionsgeschäft
§ 453
Speditionsvertrag
§ 454
Besorgung der Versendung
§ 455
Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
§ 456
Fälligkeit der Vergütung
§ 457
Forderungen des Versenders
§ 458
Selbsteintritt
§ 459
Spedition zu festen Kosten
§ 460
Sammelladung
§ 461
Haftung des Spediteurs
§ 462
Haftung für andere
§ 463
Verjährung
§ 464
Pfandrecht des Spediteurs
§ 465
Nachfolgender Spediteur
§ 466
Abweichende Vereinbarungen über die Haftung
6. Abschnitt - Lagergeschäft
§ 467
Lagervertrag
§ 468
Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
§ 469
Sammellagerung
§ 470
Empfang des Gutes
§ 471
Erhaltung des Gutes
§ 472
Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten
§ 473
Dauer der Lagerung
§ 474
Aufwendungsersatz
§ 475
Haftung für Verlust oder Beschädigung
§ 475a
Verjährung
§ 475b
Pfandrecht des Lagerhalters
§ 475c
Lagerschein. Verordnungsermächtigung
§ 475d
Wirkung des Lagerscheins. Legitimation
§ 475e
Auslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins
§ 475f
Einwendungen
§ 475g
Traditionswirkung des Lagerscheins
§ 475h
Abweichende Vereinbarungen
5. Buch - Seehandel
1. Abschnitt - Personen der Schifffahrt
§ 476
Reeder
§ 477
Ausrüster
§ 478
Schiffsbesatzung
§ 479
Rechte des Kapitäns. Tagebuch
§ 480
Verantwortlichkeit des Reeders für Schiffsbesatzung und Lotsen
2. Abschnitt - Beförderungsverträge
1. Unterabschnitt - Seefrachtverträge
1. Titel - Stückgutfrachtvertrag
1. Untertitel - Allgemeine Vorschriften
§ 481
Hauptpflichten. Anwendungsbereich
§ 482
Allgemeine Angaben zum Gut
§ 483
Gefährliches Gut
§ 484
Verpackung. Kennzeichnung
§ 485
See- und Ladungstüchtigkeit
§ 486
Abladen. Verladen. Umladen. Löschen
§ 487
Begleitpapiere
§ 488
Haftung des Befrachters und Dritter
§ 489
Kündigung durch den Befrachter
§ 490
Rechte des Verfrachters bei säumiger Abladung
§ 491
Nachträgliche Weisungen
§ 492
Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
§ 493
Zahlung. Frachtberechnung
§ 494
Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht
§ 495
Pfandrecht des Verfrachters
§ 496
Nachfolgender Verfrachter
§ 497
Rang mehrerer Pfandrechte
2. Untertitel - Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes
§ 498
Haftungsgrund
§ 499
Besondere Schadensursachen
§ 500
Unerlaubte Verladung auf Deck
§ 501
Haftung für andere
§ 502
Wertersatz
§ 503
Schadensfeststellungskosten
§ 504
Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden
§ 505
Rechnungseinheit
§ 506
Außervertragliche Ansprüche
§ 507
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
§ 508
Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
§ 509
Ausführender Verfrachter
§ 510
Schadensanzeige
§ 511
Verlustvermutung
§ 512
Abweichende Vereinbarungen
3. Untertitel - Beförderungsdokumente
§ 513
Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements
§ 514
Bord- und Übernahmekonnossement
§ 515
Inhalt des Konnossements
§ 516
Form des Konnossements. Verordnungsermächtigung
§ 517
Beweiskraft des Konnossements
§ 518
Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe
§ 519
Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation
§ 520
Befolgung von Weisungen
(1) 1Ist ein Konnossement ausgestellt, so steht das Verfügungsrecht nach den §§ 491 und 492 ausschließlich dem legitimierten Besitzer des Konnossements zu. 2Der Verfrachter darf Weisungen nur gegen Vorlage sämtlicher Ausfertigungen des Konnossements ausführen. 3Weisungen eines legitimierten Besitzers des Konnossements darf der Verfrachter jedoch nicht ausführen, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der legitimierte Besitzer des Konnossements nicht der aus dem Konnossement Berechtigte ist.
(2) 1Befolgt der Verfrachter Weisungen, ohne sich sämtliche Ausfertigungen des Konnossements vorlegen zu lassen, haftet er dem aus dem Konnossement Berechtigten für den Schaden, der diesem daraus entsteht. 2Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
§ 521
Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements
(1) 1Nach Ankunft des Gutes am Löschplatz ist der legitimierte Besitzer des Konnossements berechtigt, vom Verfrachter die Ablieferung des Gutes zu verlangen. 2Macht der legitimierte Besitzer des Konnossements von diesem Recht Gebrauch, ist er entsprechend § 494 Absatz 2 und 3 zur Zahlung der Fracht und einer sonstigen Vergütung verpflichtet.
(2) 1Der Verfrachter ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Konnossements, auf dem die Ablieferung bescheinigt ist, und gegen Leistung der noch ausstehenden, nach § 494 Absatz 2 und 3 geschuldeten Zahlungen verpflichtet. 2Er darf das Gut jedoch nicht dem legitimierten Besitzer des Konnossements abliefern, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der legitimierte Besitzer des Konnossements nicht der aus dem Konnossement Berechtigte ist.
(3) 1Sind mehrere Ausfertigungen des Konnossements ausgestellt, so ist das Gut dem legitimierten Besitzer auch nur einer Ausfertigung des Konnossements abzuliefern. 2Melden sich mehrere legitimierte Besitzer, so hat der Verfrachter das Gut in einem öffentlichen Lagerhaus oder in sonst sicherer Weise zu hinterlegen und die Besitzer, die sich gemeldet haben, unter Angabe der Gründe seines Verfahrens hiervon zu benachrichtigen. 3Der Verfrachter kann in diesem Fall das Gut gemäß § 373 Absatz 2 bis 4 verkaufen lassen, wenn es sich um verderbliche Ware handelt oder der Zustand des Gutes eine solche Maßnahme rechtfertigt oder wenn die andernfalls zu erwartenden Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gutes stehen.
(4) 1Liefert der Verfrachter das Gut einem anderen als dem legitimierten Besitzer des Konnossements oder, im Falle des Absatzes 2 Satz 2, einem anderen als dem aus dem Konnossement Berechtigten ab, haftet er für den Schaden, der dem aus dem Konnossement Berechtigten daraus entsteht. 2Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
§ 522
Einwendungen
(1) 1Dem aus dem Konnossement Berechtigten kann der Verfrachter nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Erklärungen im Konnossement betreffen oder sich aus dem Inhalt des Konnossements ergeben oder dem Verfrachter unmittelbar gegenüber dem aus dem Konnossement Berechtigten zustehen. 2Eine Vereinbarung, auf die im Konnossement lediglich verwiesen wird, ist nicht Inhalt des Konnossements.
(2) 1Gegenüber einem im Konnossement benannten Empfänger, an den das Konnossement begeben wurde, kann der Verfrachter die Vermutungen nach § 517 nicht widerlegen, es sei denn, dem Empfänger war im Zeitpunkt der Begebung des Konnossements bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Angaben im Konnossement unrichtig sind. 2Gleiches gilt gegenüber einem Dritten, dem das Konnossement übertragen wurde.
(3) 1Wird ein ausführender Verfrachter nach § 509 von dem aus dem Konnossement Berechtigten in Anspruch genommen, kann auch der ausführende Verfrachter die Einwendungen nach Absatz 1 geltend machen. 2Abweichend von Absatz 2 kann der ausführende Verfrachter darüber hinaus die Vermutungen nach § 517 widerlegen, wenn das Konnossement weder von ihm noch von einem für ihn zur Zeichnung von Konnossementen Befugten ausgestellt wurde.
§ 523
Haftung für unrichtige Konnossementsangaben
(1) 1Der Verfrachter haftet für den Schaden, der dem aus dem Konnossement Berechtigten dadurch entsteht, dass die in das Konnossement nach den §§ 515 und 517 Absatz 2 aufzunehmenden Angaben und Vorbehalte fehlen oder die in das Konnossement aufgenommenen Angaben oder Vorbehalte unrichtig sind. 2Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gut bei Übernahme durch den Verfrachter nicht in äußerlich erkennbar guter Verfassung war und das Konnossement hierüber weder eine Angabe nach § 515 Absatz 1 Nummer 7 noch einen Vorbehalt nach § 517 Absatz 2 enthält. 3Die Haftung nach den Sätzen 1 und 2 entfällt, wenn der Verfrachter weder gewusst hat noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters hätte wissen müssen, dass die Angaben fehlen oder unrichtig oder unvollständig sind.
(2) Wird ein Bordkonnossement ausgestellt, bevor der Verfrachter das Gut übernommen hat, oder wird in das Übernahmekonnossement ein Bordvermerk aufgenommen, bevor das Gut an Bord genommen wurde, so haftet der Verfrachter, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, für den Schaden, der dem aus dem Konnossement Berechtigten daraus entsteht.
(3) 1Ist in einem Konnossement, das vom Kapitän oder von einem anderen zur Zeichnung von Konnossementen für den Reeder Befugten ausgestellt wurde, der Name des Verfrachters unrichtig angegeben, so haftet auch der Reeder für den Schaden, der dem aus dem Konnossement Berechtigten aus der Unrichtigkeit der Angabe entsteht. 2Die Haftung nach Satz 1 entfällt, wenn der Aussteller des Konnossements weder gewusst hat noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters hätte wissen müssen, dass der Name des Verfrachters nicht oder unrichtig angegeben ist.
(4) Die Haftung nach den Absätzen 1 bis 3 ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
§ 524
Traditionswirkung des Konnossements
§ 525
Abweichende Bestimmung im Konnossement
1Eine Bestimmung im Konnossement, die von den Haftungsvorschriften in den §§ 498 bis 511 oder in § 520 Absatz 2, § 521 Absatz 4 oder § 523 abweicht, ist nur wirksam, wenn die Voraussetzungen des § 512 erfüllt sind. 2Der Verfrachter kann sich jedoch auf eine Bestimmung im Konnossement, die von den in Satz 1 genannten Haftungsvorschriften zu Lasten des aus dem Konnossement Berechtigten abweicht, nicht gegenüber einem im Konnossement benannten Empfänger, an den das Konnossement begeben wurde, sowie gegenüber einem Dritten, dem das Konnossement übertragen wurde, berufen. 3Satz 2 gilt nicht für eine Bestimmung nach § 512 Absatz 2 Nummer 1.
§ 526
Seefrachtbrief. Verordnungsermächtigung
(1) 1Der Verfrachter kann, sofern er nicht ein Konnossement ausgestellt hat, einen Seefrachtbrief ausstellen. 2Auf den Inhalt des Seefrachtbriefs ist § 515 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abladers der Befrachter tritt.
(2) 1Der Seefrachtbrief dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für Abschluss und Inhalt des Stückgutfrachtvertrages sowie für die Übernahme des Gutes durch den Verfrachter. 2§ 517 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Seefrachtbrief ist vom Verfrachter zu unterzeichnen; eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt.
(4) 1Dem Seefrachtbrief gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie der Seefrachtbrief, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer Seefrachtbrief). 2Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung und der Vorlage eines elektronischen Seefrachtbriefs sowie die Einzelheiten des Verfahrens über nachträgliche Eintragungen in einen elektronischen Seefrachtbrief zu regeln.
2. Titel - Reisefrachtvertrag
§ 527
Reisefrachtvertrag
(1) 1Durch den Reisefrachtvertrag wird der Verfrachter verpflichtet, das Gut mit einem bestimmten Schiff im Ganzen, mit einem verhältnismäßigen Teil eines bestimmten Schiffes oder in einem bestimmt bezeichneten Raum eines solchen Schiffes auf einer oder mehreren bestimmten Reisen über See zum Bestimmungsort zu befördern und dort dem Empfänger abzuliefern. 2Jede Partei kann die schriftliche Beurkundung des Reisefrachtvertrags verlangen.
(2) Auf den Reisefrachtvertrag sind die §§ 481 bis 511 und 513 bis 525 entsprechend anzuwenden, soweit die §§ 528 bis 535 nichts anderes bestimmen.
§ 528
Ladehafen. Ladeplatz
(1) Der Verfrachter hat das Schiff zur Einnahme des Gutes an den im Reisefrachtvertrag benannten oder an den vom Befrachter nach Abschluss des Reisefrachtvertrags zu benennenden Ladeplatz hinzulegen.
(2) Ist ein Ladehafen oder ein Ladeplatz im Reisefrachtvertrag nicht benannt und hat der Befrachter den Ladehafen oder Ladeplatz nach Abschluss des Reisefrachtvertrags zu benennen, so muss er mit der gebotenen Sorgfalt einen sicheren Ladehafen oder Ladeplatz auswählen.
§ 529
Anzeige der Ladebereitschaft
(1) 1Der Verfrachter hat, sobald das Schiff am Ladeplatz zur Einnahme des Gutes bereit ist, dem Befrachter die Ladebereitschaft anzuzeigen. 2Hat der Befrachter den Ladeplatz noch zu benennen, kann der Verfrachter die Ladebereitschaft bereits anzeigen, wenn das Schiff den Ladehafen erreicht hat.
(2) 1Die Ladebereitschaft muss während der am Ladeplatz üblichen Geschäftsstunden angezeigt werden. 2Wird die Ladebereitschaft außerhalb der ortsüblichen Geschäftsstunden angezeigt, so gilt die Anzeige mit Beginn der auf sie folgenden ortsüblichen Geschäftsstunde als zugegangen.
§ 530
Ladezeit. Überliegezeit
(1) Mit dem auf die Anzeige folgenden Tag beginnt die Ladezeit.
(2) Für die Ladezeit kann, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, keine besondere Vergütung verlangt werden.
(3) 1Wartet der Verfrachter auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Ladezeit hinaus (Überliegezeit), so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Liegegeld). 2Macht der Empfänger nach Ankunft des Schiffes am Löschplatz sein Recht entsprechend § 494 Absatz 1 Satz 1 geltend, so schuldet auch er das Liegegeld, wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.
(4) 1Die Ladezeit und die Überliegezeit bemessen sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist. 2Bei der Berechnung der Lade- und Überliegezeit werden die Tage in ununterbrochen fortlaufender Reihenfolge unter Einschluss der Sonntage und der Feiertage gezählt. 3Nicht in Ansatz kommt die Zeit, in der das Verladen des Gutes aus Gründen, die dem Risikobereich des Verfrachters zuzurechnen sind, unmöglich ist.
§ 531
Verladen
§ 532
Kündigung durch den Befrachter
(1) Der Befrachter kann den Reisefrachtvertrag jederzeit kündigen.
(2) Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrachter, wenn er einen Anspruch nach § 489 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 geltend macht, auch ein etwaiges Liegegeld verlangen.
§ 533
Teilbeförderung
(1) 1Der Befrachter kann jederzeit verlangen, dass der Verfrachter nur einen Teil des Gutes befördert. 2Macht der Befrachter von diesem Recht Gebrauch, gebühren dem Verfrachter die volle Fracht, das etwaige Liegegeld sowie Ersatz der Aufwendungen, die ihm durch das Fehlen eines Teils des Gutes entstehen. 3Ist der Verfrachter nach dem Reisefrachtvertrag berechtigt, mit demselben Schiff anstelle der nicht verladenen Frachtstücke anderes Gut zu befördern, und macht er von diesem Recht Gebrauch, so ist von der vollen Fracht die Fracht für die Beförderung dieses anderen Gutes abzuziehen. 4Soweit dem Verfrachter durch das Fehlen eines Teils des Gutes die Sicherheit für die volle Fracht entgeht, kann er außerdem eine anderweitige Sicherheit verlangen. 5Unterbleibt die Beförderung der vollständigen Ladung aus Gründen, die dem Risikobereich des Verfrachters zuzurechnen sind, steht dem Verfrachter der Anspruch nach den Sätzen 2 bis 4 nur insoweit zu, als tatsächlich Gut befördert wird.
(2) 1Verlädt der Befrachter das Gut nicht oder nicht vollständig innerhalb der Ladezeit und einer vereinbarten Überliegezeit oder wird das Gut, wenn dem Befrachter die Verladung nicht obliegt, nicht oder nicht vollständig innerhalb dieser Zeit abgeladen, so kann der Verfrachter dem Befrachter eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer das Gut verladen oder abgeladen werden soll. 2Wird das Gut bis zum Ablauf der Frist nur teilweise verladen oder abgeladen, kann der Verfrachter die bereits verladenen oder abgeladenen Frachtstücke befördern und die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 geltend machen. 3§ 490 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 534
Kündigung durch den Verfrachter
(1) Verlädt der Befrachter kein Gut innerhalb der Ladezeit und einer vereinbarten Überliegezeit oder wird, wenn dem Befrachter die Verladung nicht obliegt, kein Gut innerhalb dieser Zeit abgeladen, so kann der Verfrachter den Vertrag nach Maßgabe des § 490 kündigen und die Ansprüche nach § 489 Absatz 2 in Verbindung mit § 532 Absatz 2 geltend machen.
(2) Der Verfrachter kann den Vertrag bereits vor Ablauf der Ladezeit und einer vereinbarten Überliegezeit nach Maßgabe des § 490 kündigen, wenn offensichtlich ist, dass das Gut nicht verladen oder abgeladen wird.
§ 535
Löschen
(1) 1Die §§ 528 bis 531 über Ladehafen und Ladeplatz, Anzeige der Ladebereitschaft, Ladezeit und Verladen sind entsprechend auf Löschhafen und Löschplatz, Anzeige der Löschbereitschaft, Löschzeit und Löschen anzuwenden. 2Abweichend von § 530 Absatz 3 Satz 2 schuldet der Empfänger jedoch auch dann Liegegeld wegen Überschreitung der Löschzeit, wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes nicht mitgeteilt worden ist.
(2) Ist der Empfänger dem Verfrachter unbekannt, so ist die Anzeige der Löschbereitschaft durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zu bewirken.
2. Unterabschnitt - Personenbeförderungsverträge
§ 536
Anwendungsbereich
(1) 1Für Schäden, die bei der Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck über See durch den Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgasts oder durch den Verlust, die Beschädigung oder verspätete Aushändigung von Gepäck entstehen, haften der Beförderer und der ausführende Beförderer nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts. 2Das Recht, eine Beschränkung der Haftung nach den §§ 611 bis 617 oder den §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes geltend zu machen, bleibt unberührt.
(2) 1Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten nicht, soweit die folgenden Regelungen maßgeblich sind:
| 1. | unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24), oder | |
| 2. | unmittelbar anwendbare Regelungen in völkerrechtlichen Übereinkünften. |
2Die Haftungsvorschriften dieses Unterabschnitts gelten ferner nicht, wenn der Schaden auf einem von einer Kernanlage ausgehenden nuklearen Ereignis beruht und der Inhaber der Kernanlage nach den Vorschriften des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1976 (BGBl. 1976 II S. 310, 311) und des Protokolls vom 16. November 1982 (BGBl. 1985 II S. 690) oder des Atomgesetzes haftet.
§ 537
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Unterabschnitts ist
§ 538
Haftung des Beförderers für Personenschäden
(1) 1Der Beförderer haftet für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgasts entsteht, wenn das den Schaden verursachende Ereignis während der Beförderung eingetreten ist und auf einem Verschulden des Beförderers beruht. 2Ist das den Schaden verursachende Ereignis ein Schifffahrtsereignis, wird das Verschulden vermutet.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 haftet der Beförderer ohne Verschulden für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgasts auf Grund eines Schifffahrtsereignisses während der Beförderung entsteht, soweit der Schaden den Betrag von 250 000 Rechnungseinheiten nicht übersteigt. 2Der Beförderer ist jedoch von dieser Haftung befreit, wenn das Ereignis
(3) 1Die Beförderung im Sinne der Absätze 1 und 2 umfasst
2Nicht erfasst ist der Zeitraum, in dem sich der Fahrgast in einer Hafenstation, auf einem Kai oder in oder auf einer anderen Hafenanlage befindet.
§ 539
Haftung des Beförderers für Gepäck- und Verspätungsschäden
(1) 1Der Beförderer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung von Kabinengepäck oder von anderem Gepäck entsteht, wenn das den Schaden verursachende Ereignis während der Beförderung eingetreten ist und auf einem Verschulden des Beförderers beruht. 2Bei Verlust oder Beschädigung von Kabinengepäck auf Grund eines Schifffahrtsereignisses und bei Verlust oder Beschädigung anderen Gepäcks wird das Verschulden vermutet.
(2) 1Der Beförderer haftet entsprechend Absatz 1 auch für den Schaden, der daraus entsteht, dass das Gepäck dem Fahrgast nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Ankunft des Schiffes, auf dem das Gepäck befördert worden ist oder hätte befördert werden sollen, wieder ausgehändigt worden ist. 2Die Haftung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die verspätete Aushändigung auf Arbeitsstreitigkeiten zurückzuführen ist.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 haftet der Beförderer nicht für den Schaden, der durch Verlust, Beschädigung oder verspätete Aushändigung von Geld, begebbaren Wertpapieren, Gold, Silber, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenständen oder sonstigen Wertsachen entsteht, es sei denn, dass solche Wertsachen bei dem Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt worden sind.
(4) Die Beförderung im Sinne des Absatzes 1 umfasst folgende Zeiträume:
§ 540
Haftung für andere
1Der Beförderer hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden, wenn die Leute und die Schiffsbesatzung in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. 2Gleiches gilt für ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient.
§ 541
Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden
(1) 1Die Haftung des Beförderers wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts ist in jedem Fall auf einen Betrag von 400 000 Rechnungseinheiten je Fahrgast und Schadensereignis beschränkt. 2Dies gilt auch für den Kapitalwert einer als Entschädigung zu leistenden Rente.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Haftung des Beförderers auf einen Betrag von 250 000 Rechnungseinheiten je Fahrgast und Schadensereignis beschränkt, wenn der Tod oder die Körperverletzung auf einem der folgenden Umstände beruht:
(3) Bei Tod oder Körperverletzung mehrerer Fahrgäste tritt bei Anwendung des Absatzes 2 an die Stelle des darin genannten Betrages von 250 000 Rechnungseinheiten je Fahrgast und Schadensereignis der Betrag von 340 Millionen Rechnungseinheiten je Schiff und Schadensereignis, wenn dieser Betrag niedriger ist und unter den Geschädigten im Verhältnis der Höhe ihrer Ansprüche und in Form einer einmaligen Zahlung oder in Form von Teilzahlungen aufgeteilt werden kann.
§ 542
Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden
(1) Die Haftung des Beförderers wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Kabinengepäck ist, soweit Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt, auf einen Betrag von 2 250 Rechnungseinheiten je Fahrgast und Beförderung beschränkt.
(2) Die Haftung des Beförderers wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Fahrzeugen, einschließlich des in oder auf dem Fahrzeug beförderten Gepäcks, ist auf einen Betrag von 12 700 Rechnungseinheiten je Fahrzeug und je Beförderung beschränkt.
(3) Die Haftung des Beförderers wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung allen anderen als des in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Gepäcks ist auf einen Betrag von 3 375 Rechnungseinheiten je Fahrgast und je Beförderung beschränkt.
(4) 1Soweit nicht Wertsachen betroffen sind, die beim Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt sind, können der Beförderer und der Fahrgast vereinbaren, dass der Beförderer einen Teil des Schadens nicht zu erstatten hat. 2Dieser Teil darf jedoch bei Beschädigung eines Fahrzeugs den Betrag von 330 Rechnungseinheiten und bei Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung anderen Gepäcks den Betrag von 149 Rechnungseinheiten nicht übersteigen.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 hat der Beförderer bei Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen oder anderer Spezialausrüstung, die von einem Fahrgast mit eingeschränkter Mobilität verwendet wird, den Wiederbeschaffungswert der betreffenden Ausrüstungen oder gegebenenfalls die Reparaturkosten zu ersetzen.
§ 543
Zinsen und Verfahrenskosten
§ 544
Rechnungseinheit
1Die in den §§ 538, 541 und 542 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. 2Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag des Urteils oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. 3Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.
§ 545
Wegfall der Haftungsbeschränkung
Die in den §§ 541 und 542 sowie im Personenbeförderungsvertrag vorgesehenen Haftungshöchstbeträge gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die vom Beförderer selbst entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
§ 546
Ausführender Beförderer
(1) 1Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt, der nicht der Beförderer ist, so haftet der Dritte (ausführender Beförderer) für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgasts oder durch Verlust, Beschädigung oder verspätete Aushändigung von Gepäck eines Fahrgasts während der vom ausführenden Beförderer durchgeführten Beförderung entsteht, so, als wäre er der Beförderer. 2Vertragliche Vereinbarungen, durch die der Beförderer seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Beförderer nur, soweit er ihnen in Textform zugestimmt hat.
(2) Der ausführende Beförderer kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem Beförderer aus dem Personenbeförderungsvertrag zustehen.
(3) Der Beförderer und der ausführende Beförderer haften als Gesamtschuldner.
§ 547
Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
(1) 1Wird einer der Leute des Beförderers oder des ausführenden Beförderers wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck eines Fahrgasts in Anspruch genommen, so kann auch er sich auf die für den Beförderer oder den ausführenden Beförderer geltenden Einreden und Haftungsbeschränkungen berufen, wenn er in Ausübung seiner Verrichtungen gehandelt hat. 2Gleiches gilt, wenn ein Mitglied der Schiffsbesatzung in Anspruch genommen wird.
(2) Eine Berufung auf die Haftungsbeschränkungen nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner selbst vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
(3) Sind für den Schaden sowohl der Beförderer oder der ausführende Beförderer als auch eine der in Absatz 1 genannten Personen verantwortlich, haften sie als Gesamtschuldner.
§ 548
Konkurrierende Ansprüche
Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck können gegen den Beförderer oder den ausführenden Beförderer nur auf der Grundlage der Vorschriften dieses Unterabschnitts geltend gemacht werden.
§ 549
Schadensanzeige
(1) 1Zeigt der Fahrgast dem Beförderer eine Beschädigung oder einen Verlust seines Gepäcks nicht rechtzeitig an, so wird vermutet, dass er das Gepäck unbeschädigt erhalten hat. 2Einer Anzeige bedarf es jedoch nicht, wenn der Zustand des Gepäcks im Zeitpunkt seines Empfangs von den Parteien gemeinsam festgestellt oder geprüft worden ist.
(2) Die Anzeige ist rechtzeitig, wenn sie spätestens in folgendem Zeitpunkt erstattet wird:
(3) 1Die Schadensanzeige bedarf der Textform. 2Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
§ 550
Erlöschen von Schadensersatzansprüchen
Ein Schadensersatzanspruch wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck erlischt, wenn er nicht innerhalb einer der folgenden Fristen gerichtlich geltend gemacht wird:
§ 551
Abweichende Vereinbarungen
Soweit in § 542 Absatz 4 nichts Abweichendes bestimmt ist, ist jede Vereinbarung unwirksam, die vor Eintritt des Ereignisses getroffen wird, das den Tod oder die Körperverletzung des Fahrgasts oder den Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Aushändigung seines Gepäcks verursacht hat, und durch die die Haftung wegen Tod oder Körperverletzung des Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung seines Gepäcks ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.
3. Abschnitt - Schiffsüberlassungsverträge
1. Unterabschnitt - Schiffsmiete
§ 553
Schiffsmietvertrag
(1) Durch den Schiffsmietvertrag (Bareboat Charter) wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter ein bestimmtes Seeschiff ohne Besatzung zu überlassen und ihm den Gebrauch dieses Schiffes während der Mietzeit zu gewähren.
(2) 1Der Mieter wird verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen. 2Die Miete ist mangels anderer Vereinbarung halbmonatlich im Voraus zu entrichten.
(3) 1Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Mieter den Vertrag abschließt, um das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt zu betreiben. 2Betreibt der Mieter kein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 Absatz 2 und ist seine Firma auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Schiffsmietvertrags auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.
§ 554
Übergabe und Rückgabe des Schiffes. Instandhaltung
(1) Der Vermieter hat dem Mieter das Schiff zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben.
(2) 1Der Mieter hat das Schiff während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. 2Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist er verpflichtet, das Schiff in demselben Zustand unter Berücksichtigung der Abnutzung infolge vertragsgemäßen Gebrauchs zurückzugeben.
§ 555
Sicherung der Rechte des Vermieters
Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten für den Vermieter zu sichern.
§ 556
Kündigung
1Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis kann spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends gekündigt werden. 2Ist die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen, ist die ordentliche Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs zulässig.
2. Unterabschnitt - Zeitcharter
§ 557
Zeitchartervertrag
(1) Durch den Zeitchartervertrag wird der Zeitvercharterer verpflichtet, dem Zeitcharterer zu dessen Verwendung ein bestimmtes Seeschiff mit Besatzung auf Zeit zu überlassen und mit diesem Schiff Güter oder Personen zu befördern oder andere vereinbarte Leistungen zu erbringen.
(2) Der Zeitcharterer wird verpflichtet, die vereinbarte Zeitfracht zu zahlen.
(3) 1Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Zeitcharterer den Vertrag abschließt, um das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt zu betreiben. 2Betreibt der Zeitcharterer kein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 Absatz 2 und ist seine Firma auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Zeitchartervertrags auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.
§ 558
Beurkundung
Jede Partei des Zeitchartervertrags kann die schriftliche Beurkundung dieses Vertrags verlangen.
§ 559
Bereitstellung des Schiffes
(1) Das Schiff ist dem Zeitcharterer zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand bereitzustellen.
(2) Ist vereinbart, dass das Schiff zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist bereitgestellt werden soll, so kann der Zeitcharterer ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vereinbarung nicht erfüllt wird oder offensichtlich ist, dass sie nicht erfüllt werden wird.
§ 560
Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes
§ 561
Verwendung des Schiffes
(1) 1Der Zeitcharterer bestimmt über die Verwendung des Schiffes. 2Er ist verpflichtet, mit der gebotenen Sorgfalt einen sicheren Hafen oder Liegeplatz auszuwählen, wenn er den Zeitvercharterer anweist, einen bestimmten Hafen oder Liegeplatz anzulaufen.
(2) Der Zeitvercharterer ist für die Führung und die sonstige Bedienung des Schiffes verantwortlich.
(3) Der Zeitcharterer ist berechtigt, das Schiff an einen Dritten zu verchartern.
§ 562
Unterrichtungspflichten
Zeitvercharterer und Zeitcharterer sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle das Schiff und die Reisen betreffenden Umstände von Bedeutung zu unterrichten.
§ 563
Verladen und Löschen
§ 564
Kosten für den Betrieb des Schiffes
(1) Der Zeitvercharterer hat die fixen Kosten des Schiffsbetriebs zu tragen, insbesondere die Kosten der Besatzung, Ausrüstung, Unterhaltung und Versicherung des Schiffes.
(2) 1Der Zeitcharterer hat die variablen Kosten des Schiffsbetriebs zu tragen, insbesondere Hafengebühren, Lotsengelder, Schlepperhilfen und Prämien für eine weiter gehende Versicherung des Schiffes. 2Der Zeitcharterer hat ferner den für den Betrieb des Schiffes erforderlichen Treibstoff in handelsüblicher Qualität zu beschaffen.
§ 565
Zeitfracht
(1) Die Zeitfracht ist mangels anderer Vereinbarung halbmonatlich im Voraus zu zahlen.
(2) 1Die Pflicht zur Zahlung der Zeitfracht entfällt für die Zeit, in der das Schiff infolge von Mängeln oder sonstigen Umständen, die dem Risikobereich des Zeitvercharterers zuzurechnen sind, dem Zeitcharterer nicht zur vertragsgemäßen Verwendung zur Verfügung steht. 2Ist die vertragsgemäße Verwendung des Schiffes gemindert, ist eine angemessen herabgesetzte Zeitfracht zu zahlen.
§ 566
Pfandrecht des Zeitvercharterers
(1) 1Der Zeitvercharterer hat für seine Forderungen aus dem Zeitchartervertrag ein Pfandrecht an den an Bord des Schiffes befindlichen Sachen einschließlich des Treibstoffs, soweit diese Sachen im Eigentum des Zeitcharterers stehen. 2Die für den gutgläubigen Erwerb des Eigentums geltenden §§ 932, 934 und 935 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden.
(2) 1Der Zeitvercharterer hat ferner für seine Forderungen aus dem Zeitchartervertrag ein Pfandrecht an den Forderungen des Zeitcharterers aus von diesem abgeschlossenen Fracht- und Unterzeitcharterverträgen, die mit dem Schiff erfüllt werden. 2Der Schuldner der Forderung kann, sobald er Kenntnis von dem Pfandrecht hat, nur an den Zeitvercharterer leisten. 3Er ist jedoch zur Hinterlegung berechtigt, solange ihm der Zeitcharterer das Pfandrecht nicht anzeigt.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 hat der Zeitvercharterer kein Pfandrecht für künftige Entschädigungsforderungen sowie für nicht fällige Ansprüche auf Zeitfracht.
§ 567
Pflichtverletzung
Verletzt eine Partei des Zeitchartervertrags eine Pflicht aus diesem Vertrag, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach den allgemeinen für Schuldverhältnisse geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht in diesem Unterabschnitt etwas anderes bestimmt ist.
§ 568
Zurückbehaltungsrecht
Der Zeitvercharterer kann die von ihm geschuldeten Leistungen, einschließlich der Einnahme von Gut und der Ausstellung von Konnossementen, verweigern, solange der Zeitcharterer einen fälligen Anspruch auf Zeitfracht nicht erfüllt.
§ 569
Rückgabe des Schiffes
(1) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Zeitcharterer das Schiff am vereinbarten Ort zurückzugeben.
(2) 1Wird das Vertragsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung beendet, so hat der Zeitcharterer abweichend von Absatz 1 das Schiff dort zurückzugeben, wo es sich in dem Zeitpunkt befindet, in dem die Kündigung wirksam wird. 2Die Partei, die den Grund für die außerordentliche Kündigung zu vertreten hat, hat jedoch der anderen Partei den durch die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses entstandenen Schaden zu ersetzen.
4. Abschnitt - Schiffsnotlagen
1. Unterabschnitt - Schiffszusammenstoß
§ 570
Schadensersatzpflicht
1Im Falle eines Zusammenstoßes von Seeschiffen haftet der Reeder des Schiffes, das den Zusammenstoß verursacht hat, für den Schaden, der durch den Zusammenstoß an dem anderen Schiff und den an Bord der Schiffe befindlichen Personen und Sachen verursacht wurde. 2Die Ersatzpflicht tritt jedoch nur ein, wenn den Reeder jenes Schiffes oder eine in § 480 genannte Person ein Verschulden trifft.