Handelsgesetzbuch
1. Buch - Handelsstand
1. Abschnitt - Kaufleute
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
(weggefallen)
§ 5
§ 6
§ 7
2. Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister
§ 8
Handelsregister
§ 8a
Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung
§ 8b
Unternehmensregister
§ 9
Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister
§ 9a
Übertragung der Führung des Unternehmensregisters; Verordnungsermächtigung
§ 9b
Europäisches System der Registervernetzung
§ 9c
Informationsaustausch über disqualifizierte Personen über das Europäische System der Registervernetzung
§ 9d
Sammelstelle für das zentrale europäische Zugangsportal; Verordnungsermächtigung
§ 10
Bekanntmachung der Eintragungen; Registerbekanntmachungen
§ 10a
Anwendung der Verordnung (EU) 679/2016
§ 11
Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
§ 12
Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
§ 13
Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland
§ 13a
Europäische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland
§ 13b
(weggefallen)
§ 13c
(weggefallen)
§ 13d
Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland
§ 13e
Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
§ 13f
Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland
§ 13g
Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland
§ 13h
Verlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland
§ 14
§ 15
§ 15a
Öffentliche Zustellung
§ 16
3. Abschnitt - Handelsfirma
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
(weggefallen)
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
(weggefallen)
§ 36
(weggefallen)
§ 37
§ 37a
4. Abschnitt - (aufgehoben)
§§ 38-47b
(weggefallen)
5. Abschnitt - Prokura und Handlungsvollmacht
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
§ 57
§ 58
6. Abschnitt - Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
§ 59
§ 60
§ 61
§ 62
§ 63
(weggefallen)
§ 64
§ 65
§§ 66-72
(weggefallen)
§ 73
(weggefallen)
§ 74
§ 74a
§ 74b
§ 74c
§ 75
§ 75a
§ 75b
(weggefallen)
§ 75c
§ 75d
§ 75e
(weggefallen)
§ 75f
§ 75g
§ 75h
§§ 76-82
(weggefallen)
§ 82a
§ 83
7. Abschnitt - Handelsvertreter
§ 84
§ 85
§ 86
§ 86a
§ 86b
§ 87
§ 87a
§ 87b
§ 87c
§ 87d
§ 88
(weggefallen)
§ 88a
§ 89
§ 89a
§ 89b
§ 90
§ 90a
§ 91
§ 91a
§ 92
§ 92a
§ 92b
§ 92c
8. Abschnitt - Handelsmakler
§ 93
§ 94
§ 95
§ 96
§ 97
§ 98
§ 99
§ 100
§ 101
§ 102
§ 103
§ 104
9. Abschnitt - Bußgeldvorschriften
§ 104a
Bußgeldvorschrift
2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft
1. Titel - Errichtung der Gesellschaft
§ 105
Begriff der offenen Handelsgesellschaft; Anwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 106
Anmeldung zum Handelsregister; Statuswechsel
§ 107
Kleingewerbliche, vermögensverwaltende oder freiberufliche Gesellschaft; Statuswechsel
2. Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
§ 108
Gestaltungsfreiheit
§ 109
Beschlussfassung
§ 110
Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen
§ 111
Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis
§ 112
Klagefrist
§ 113
Anfechtungsklage
§ 114
Nichtigkeitsklage
§ 115
Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage
§ 116
Geschäftsführungsbefugnis
§ 117
Wettbewerbsverbot
§ 118
Verletzung des Wettbewerbsverbots
§ 119
Verzinsungspflicht
§ 120
Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen
§ 121
Feststellung des Jahresabschlusses
§ 122
Gewinnauszahlung
3. Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
§ 123
Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
§ 124
Vertretung der Gesellschaft
§ 125
Angaben auf Geschäftsbriefen
§ 126
Persönliche Haftung der Gesellschafter
§ 127
Haftung des eintretenden Gesellschafters
§ 128
Einwendungen und Einreden des Gesellschafters
§ 129
Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter
4. Titel - Ausscheiden eines Gesellschafters
§ 130
Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
§ 131
Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
§ 132
Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
§ 133
Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
§ 134
Gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage
§ 135
Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
§ 136
Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
§ 137
Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
5. Titel - Auflösung der Gesellschaft
§ 138
Auflösungsgründe
§ 139
Auflösung durch gerichtliche Entscheidung
§ 140
Auflösungsbeschluss
§ 141
Anmeldung der Auflösung
§ 142
Fortsetzung der Gesellschaft
6. Titel - Liquidation der Gesellschaft
§ 143
Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
§ 144
Liquidatoren
§ 145
Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
§ 146
Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
§ 147
Anmeldung der Liquidatoren
§ 148
Rechtsstellung der Liquidatoren
§ 149
Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag
§ 150
Anmeldung des Erlöschens der Firma
§ 151
Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
§ 152
Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen; Einsicht in die Geschäftsunterlagen
2. Abschnitt - Kommanditgesellschaft
§§ 153-160
(weggefallen)
§ 161
§ 162
§ 163
§ 164
Geschäftsführungsbefugnis
§ 165
§ 166
Informationsrecht der Kommanditisten
§ 167
Verlustbeteiligung
§ 168
(weggefallen)
§ 169
§ 170
Vertretung der Kommanditgesellschaft
§ 171
§ 172
§ 172a
(weggefallen)
§ 173
§ 174
§ 175
Anmeldung der Änderung der Haftsumme
§ 176
§ 177
§ 177a
3. Abschnitt - Stille Gesellschaft
§ 178
Liquidation der Kommanditgesellschaft
§ 179
Insolvenz der Kommanditgesellschaft
§§ 180-229
(weggefallen)
§ 230
§ 231
§ 232
§ 233
Informationsrecht des stillen Gesellschafters
§ 234
§ 235
§ 236
§ 237
(weggefallen)
3. Buch - Handelsbücher
1. Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute
1. Unterabschnitt - Buchführung. Inventar
§ 238
Buchführungspflicht
§ 239
Führung der Handelsbücher
§ 240
Inventar
§ 241
Inventurvereinfachungsverfahren
§ 241a
Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
2. Unterabschnitt - Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
1. Titel - Allgemeine Vorschriften
§ 242
Pflicht zur Aufstellung
§ 243
Aufstellungsgrundsatz
§ 244
Sprache. Währungseinheit
§ 245
Unterzeichnung
2. Titel - Ansatzvorschriften
§ 246
Vollständigkeit. Verrechnungsverbot
§ 247
Inhalt der Bilanz
§ 248
Bilanzierungsverbote und -wahlrechte
§ 249
Rückstellungen
§ 250
Rechnungsabgrenzungsposten
§ 251
Haftungsverhältnisse
3. Titel - Bewertungsvorschriften
§ 252
Allgemeine Bewertungsgrundsätze
§ 253
Zugangs- und Folgebewertung
§ 254
Bildung von Bewertungseinheiten
§ 255
Bewertungsmaßstäbe
§ 256
Bewertungsvereinfachungsverfahren
§ 256a
Währungsumrechnung
3. Unterabschnitt - Aufbewahrung und Vorlage
§ 257
Aufbewahrung von Unterlagen. Aufbewahrungsfristen
§ 258
Vorlegung im Rechtsstreit
§ 259
Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit
§ 260
Vorlegung bei Auseinandersetzungen
§ 261
Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern
§ 262
(weggefallen)
4. Unterabschnitt - Landesrecht
§ 263
Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
1. Unterabschnitt - Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
1. Titel - Allgemeine Vorschriften
§ 264
Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
§ 264a
Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
§ 264b
Befreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts
§ 264c
Besondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a
§ 264d
Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft
§ 265
Allgemeine Grundsätze für die Gliederung
2. Titel - Bilanz
§ 266
Gliederung der Bilanz
§ 267
Umschreibung der Größenklassen
§ 267a
Kleinstkapitalgesellschaften
§ 268
Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz. Bilanzvermerke
§ 269
(weggefallen)
§ 270
Bildung bestimmter Posten
§ 271
Beteiligungen. Verbundene Unternehmen
§ 272
Eigenkapital
§ 273
(weggefallen)
§ 274
Latente Steuern
§ 274a
Größenabhängige Erleichterungen
3. Titel - Gewinn- und Verlustrechnung
§ 275
Gliederung
§ 276
Größenabhängige Erleichterungen
§ 277
Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 278
(weggefallen)
4. Titel - (weggefallen)
§ 279
(weggefallen)
§ 280
(weggefallen)
§ 281
(weggefallen)
§ 282
(weggefallen)
§ 283
(weggefallen)
5. Titel - Anhang
§ 284
Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 285
Sonstige Pflichtangaben
§ 286
Unterlassen von Angaben
§ 287
(weggefallen)
§ 288
Größenabhängige Erleichterungen
6. Titel - Lagebericht
§ 289
Inhalt des Lageberichts
§ 289a
Ergänzende Vorgaben für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
§ 289b
Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen
§ 289c
Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung
§ 289d
Nutzung von Rahmenwerken
§ 289e
Weglassen nachteiliger Angaben
§ 289f
Erklärung zur Unternehmensführung
2. Unterabschnitt - Konzernabschluß und Konzernlagebericht
1. Titel - Anwendungsbereich
§ 290
Pflicht zur Aufstellung
§ 291
Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen
§ 292
Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten
§ 292a
(weggefallen)
§ 293
Größenabhängige Befreiungen
2. Titel - Konsolidierungskreis
§ 294
Einzubeziehende Unternehmen. Vorlage- und Auskunftspflichten
§ 295
(weggefallen)
§ 296
Verzicht auf die Einbeziehung
3. Titel - Inhalt und Form des Konzernabschlusses
§ 297
Inhalt
§ 298
Anzuwendende Vorschriften. Erleichterungen
§ 299
Stichtag für die Aufstellung
4. Titel - Vollkonsolidierung
§ 300
Konsolidierungsgrundsätze. Vollständigkeitsgebot
§ 301
Kapitalkonsolidierung
§ 302
(weggefallen)
§ 303
Schuldenkonsolidierung
§ 304
Behandlung der Zwischenergebnisse
§ 305
Aufwands- und Ertragskonsolidierung
§ 306
Latente Steuern
§ 307
Anteile anderer Gesellschafter
5. Titel - Bewertungsvorschriften
§ 308
Einheitliche Bewertung
§ 308a
Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen
§ 309
Behandlung des Unterschiedsbetrags
6. Titel - Anteilmäßige Konsolidierung
§ 310
Anteilmäßige Konsolidierung
7. Titel - Assoziierte Unternehmen
§ 311
Definition. Befreiung
§ 312
Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags
8. Titel - Konzernanhang
§ 313
Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz
§ 314
Sonstige Pflichtangaben
9. Titel - Konzernlagebericht
§ 315
Inhalt des Konzernlageberichts
§ 315a
Ergänzende Vorschriften für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
§ 315b
Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen
§ 315c
Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung
§ 315d
Konzernerklärung zur Unternehmensführung
10. Titel - Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards
§ 315e
3. Unterabschnitt - Prüfung
§ 316
Pflicht zur Prüfung
§ 316a
Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
§ 317
Gegenstand und Umfang der Prüfung
§ 318
Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers
§ 319
Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe
§ 319a
(weggefallen)
§ 319b
Netzwerk
§ 320
Vorlagepflicht. Auskunftsrecht
§ 321
Prüfungsbericht
§ 321a
Offenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen
§ 322
Bestätigungsvermerk
§ 323
Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers
§ 324
Prüfungsausschuss
§ 324a
Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a
4. Unterabschnitt - Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle
§ 325
Offenlegung
§ 325a
Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
§ 326
Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung
§ 327
Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
§ 327a
Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften
§ 328
Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung
§ 329
Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle
5. Unterabschnitt - Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften
§ 330
6. Unterabschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
1. Titel - Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 331
Unrichtige Darstellung
§ 331a
Unrichtige Versicherung
§ 332
Verletzung der Berichtspflicht
§ 333
Verletzung der Geheimhaltungspflicht
§ 333a
Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
§ 334
Bußgeldvorschriften
2. Titel - Ordnungsgelder
§ 335
Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen
§ 335a
Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung
3. Titel - Gemeinsame Vorschriften für Straf-, Bußgeld- und Ordnungsgeldverfahren
§ 335b
Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
§ 335c
Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
3. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
§ 336
Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
§ 337
Vorschriften zur Bilanz
§ 338
Vorschriften zum Anhang
§ 339
Offenlegung
4. Abschnitt - Vorschriften für bestimmte Unternehmen
1. Unterabschnitt - Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
1. Titel - Anwendungsbereich
§ 340
2. Titel - Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß
§ 340a
Anzuwendende Vorschriften
§ 340b
Pensionsgeschäfte
§ 340c
Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang
§ 340d
Fristengliederung
3. Titel - Bewertungsvorschriften
§ 340e
Bewertung von Vermögensgegenständen
§ 340f
Vorsorge für allgemeine Bankrisiken
§ 340g
Sonderposten für allgemeine Bankrisiken
4. Titel - Währungsumrechnung
§ 340h
Währungsumrechnung
5. Titel - Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluß
§ 340i
Pflicht zur Aufstellung
§ 340j
Einzubeziehende Unternehmen
6. Titel - Prüfung
§ 340k
7. Titel - Offenlegung
§ 340l
8. Titel - Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
§ 340m
Strafvorschriften
§ 340n
Bußgeldvorschriften
§ 340o
Festsetzung von Ordnungsgeld
2. Unterabschnitt - Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
1. Titel - Anwendungsbereich
§ 341
2. Titel - Jahresabschluß, Lagebericht
§ 341a
Anzuwendende Vorschriften
3. Titel - Bewertungsvorschriften
§ 341b
Bewertung von Vermögensgegenständen
§ 341c
Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen
§ 341d
Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung
4. Titel - Versicherungstechnische Rückstellungen
§ 341e
Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze
§ 341f
Deckungsrückstellung
§ 341g
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
§ 341h
Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen
5. Titel - Konzernabschluß, Konzernlagebericht
§ 341i
Aufstellung, Fristen
§ 341j
Anzuwendende Vorschriften
6. Titel - Prüfung
§ 341k
7. Titel - Offenlegung
§ 341l
8. Titel - Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
§ 341m
Strafvorschriften
§ 341n
Bußgeldvorschriften
§ 341o
Festsetzung von Ordnungsgeld
§ 341p
Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf Pensionsfonds
3. Unterabschnitt - Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors
1. Titel - Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 341q
Anwendungsbereich
§ 341r
Begriffsbestimmungen
2. Titel - Zahlungsbericht, Konzernzahlungsbericht und Offenlegung
§ 341s
Pflicht zur Erstellung des Zahlungsberichts; Befreiungen
§ 341t
Inhalt des Zahlungsberichts
§ 341u
Gliederung des Zahlungsberichts
§ 341v
Konzernzahlungsbericht; Befreiung
§ 341w
Offenlegung
3. Titel - Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
§ 341x
Bußgeldvorschriften
§ 341y
Ordnungsgeldvorschriften
4. Unterabschnitt - Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne
Erster Titel - Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 342
Anwendungsbereich
§ 342a
Begriffsbestimmungen
Zweiter Titel - Pflicht zur Ertragsteuerinformationsberichterstattung
§ 342b
Unverbundene Unternehmen mit Sitz im Inland
§ 342c
Oberste Mutterunternehmen mit Sitz im Inland
§ 342d
Tochterunternehmen mit Sitz im Inland von obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
§ 342e
Inländische Zweigniederlassungen unverbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
§ 342f
Inländische Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
Dritter Titel - Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts
§ 342g
Einzubeziehende Unternehmen
§ 342h
Pflichtangaben
§ 342i
Länderbezogener Ausweis der Angaben
§ 342j
Währung
§ 342k
Weglassen nachteiliger Angaben
§ 342l
Formblatt; maschinenlesbares elektronisches Format
Vierter Titel - Offenlegung und Veröffentlichung
§ 342m
Offenlegung im Unternehmensregister
§ 342n
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft
Fünfter Titel - Bußgeldvorschriften; Ordnungsgelder
§ 342o
Bußgeldvorschriften
§ 342p
Ordnungsgelder
5. Abschnitt - Privates Rechnungslegungsgremium; Rechnungslegungsbeirat
§ 342q
Privates Rechnungslegungsgremium
§ 342r
Rechnungslegungsbeirat
4. Buch - Handelsgeschäfte
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 343
§ 344
§ 345
§ 346
§ 347
§ 348
§ 349
§ 350
§ 351
(weggefallen)
§ 352
§ 353
§ 354
§ 354a
§ 355
§ 356
§ 357
§ 358
§ 359
§ 360
§ 361
§ 362
§ 363
§ 364
§ 365
§ 365a
§ 366
§ 367
§ 368
§ 369
§ 370
(weggefallen)
§ 371
§ 372
2. Abschnitt - Handelskauf
§ 373
§ 374
§ 375
§ 376
§ 377
§ 378
(weggefallen)
§ 379
§ 380
§ 381
§ 382
(weggefallen)
3. Abschnitt - Kommissionsgeschäft
§ 383
§ 384
§ 385
§ 386
§ 387
§ 388
§ 389
§ 390
§ 391
§ 392
§ 393
§ 394
§ 395
§ 396
§ 397
Pfandrecht des Kommissionärs
§ 398
§ 399
§ 400
§ 401
§ 402
§ 403
§ 404
§ 405
§ 406
4. Abschnitt - Frachtgeschäft
1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 407
Frachtvertrag
§ 408
Frachtbrief. Verordnungsermächtigung
§ 409
Beweiskraft des Frachtbriefs
§ 410
Gefährliches Gut
§ 411
Verpackung. Kennzeichnung
§ 412
Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung
§ 413
Begleitpapiere
§ 414
Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen
§ 415
Kündigung durch den Absender
§ 416
Anspruch auf Teilbeförderung
§ 417
Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Ladezeit
§ 418
Nachträgliche Weisungen
§ 419
Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
§ 420
Zahlung. Frachtberechnung
§ 421
Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht
§ 422
Nachnahme
§ 423
Lieferfrist
§ 424
Verlustvermutung
§ 425
Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung
§ 426
Haftungsausschluß
§ 427
Besondere Haftungsausschlußgründe
§ 428
Haftung für andere
§ 429
Wertersatz
§ 430
Schadensfeststellungskosten
§ 431
Haftungshöchstbetrag
§ 432
Ersatz sonstiger Kosten
§ 433
Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden
§ 434
Außervertragliche Ansprüche
§ 435
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
§ 436
Haftung der Leute
§ 437
Ausführender Frachtführer
§ 438
Schadensanzeige
§ 439
Verjährung
§ 440
Pfandrecht des Frachtführers
§ 441
Nachfolgender Frachtführer
§ 442
Rang mehrerer Pfandrechte
§ 443
Ladeschein. Verordnungsermächtigung
§ 444
Wirkung des Ladescheins. Legitimation
§ 445
Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins
§ 446
Befolgung von Weisungen
§ 447
Einwendungen
§ 448
Traditionswirkung des Ladescheins
§ 449
Abweichende Vereinbarungen über die Haftung
§ 450
Anwendung von Seefrachtrecht
2. Unterabschnitt - Beförderung von Umzugsgut
§ 451
Umzugsvertrag
§ 451a
Pflichten des Frachtführers
§ 451b
Frachtbrief. Gefährliches Gut. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
§ 451c
(weggefallen)
§ 451d
Besondere Haftungsausschlußgründe
§ 451e
Haftungshöchstbetrag
§ 451f
Schadensanzeige
§ 451g
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
§ 451h
Abweichende Vereinbarungen
3. Unterabschnitt - Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
§ 452
Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
§ 452a
Bekannter Schadensort
§ 452b
Schadensanzeige. Verjährung
§ 452c
Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
§ 452d
Abweichende Vereinbarungen
5. Abschnitt - Speditionsgeschäft
§ 453
Speditionsvertrag
§ 454
Besorgung der Versendung
§ 455
Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
§ 456
Fälligkeit der Vergütung
§ 457
Forderungen des Versenders
§ 458
Selbsteintritt
§ 459
Spedition zu festen Kosten
§ 460
Sammelladung
§ 461
Haftung des Spediteurs
§ 462
Haftung für andere
§ 463
Verjährung
§ 464
Pfandrecht des Spediteurs
§ 465
Nachfolgender Spediteur
§ 466
Abweichende Vereinbarungen über die Haftung
6. Abschnitt - Lagergeschäft
§ 467
Lagervertrag
§ 468
Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
§ 469
Sammellagerung
§ 470
Empfang des Gutes
§ 471
Erhaltung des Gutes
§ 472
Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten
§ 473
Dauer der Lagerung
§ 474
Aufwendungsersatz
§ 475
Haftung für Verlust oder Beschädigung
§ 475a
Verjährung
§ 475b
Pfandrecht des Lagerhalters
§ 475c
Lagerschein. Verordnungsermächtigung
§ 475d
Wirkung des Lagerscheins. Legitimation
§ 475e
Auslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins
§ 475f
Einwendungen
§ 475g
Traditionswirkung des Lagerscheins
§ 475h
Abweichende Vereinbarungen
5. Buch - Seehandel
1. Abschnitt - Personen der Schifffahrt
§ 476
Reeder
§ 477
Ausrüster
§ 478
Schiffsbesatzung
§ 479
Rechte des Kapitäns. Tagebuch
§ 480
Verantwortlichkeit des Reeders für Schiffsbesatzung und Lotsen
2. Abschnitt - Beförderungsverträge
1. Unterabschnitt - Seefrachtverträge
1. Titel - Stückgutfrachtvertrag
1. Untertitel - Allgemeine Vorschriften
§ 481
Hauptpflichten. Anwendungsbereich
§ 482
Allgemeine Angaben zum Gut
§ 483
Gefährliches Gut
§ 484
Verpackung. Kennzeichnung
§ 485
See- und Ladungstüchtigkeit
§ 486
Abladen. Verladen. Umladen. Löschen
§ 487
Begleitpapiere
§ 488
Haftung des Befrachters und Dritter
§ 489
Kündigung durch den Befrachter
§ 490
Rechte des Verfrachters bei säumiger Abladung
§ 491
Nachträgliche Weisungen
§ 492
Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
§ 493
Zahlung. Frachtberechnung
§ 494
Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht
§ 495
Pfandrecht des Verfrachters
§ 496
Nachfolgender Verfrachter
§ 497
Rang mehrerer Pfandrechte
2. Untertitel - Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes
§ 498
Haftungsgrund
§ 499
Besondere Schadensursachen
§ 500
Unerlaubte Verladung auf Deck
§ 501
Haftung für andere
§ 502
Wertersatz
§ 503
Schadensfeststellungskosten
§ 504
Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden
§ 505
Rechnungseinheit
§ 506
Außervertragliche Ansprüche
§ 507
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
§ 508
Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
§ 509
Ausführender Verfrachter
§ 510
Schadensanzeige
§ 511
Verlustvermutung
§ 512
Abweichende Vereinbarungen
3. Untertitel - Beförderungsdokumente
§ 513
Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements
§ 514
Bord- und Übernahmekonnossement
§ 515
Inhalt des Konnossements
§ 516
Form des Konnossements. Verordnungsermächtigung
§ 517
Beweiskraft des Konnossements
§ 518
Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe
§ 519
Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation
§ 520
Befolgung von Weisungen
§ 521
Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements
§ 522
Einwendungen
§ 523
Haftung für unrichtige Konnossementsangaben
§ 524
Traditionswirkung des Konnossements
§ 525
Abweichende Bestimmung im Konnossement
§ 526
Seefrachtbrief. Verordnungsermächtigung
2. Titel - Reisefrachtvertrag
§ 527
Reisefrachtvertrag
§ 528
Ladehafen. Ladeplatz
§ 529
Anzeige der Ladebereitschaft
§ 530
Ladezeit. Überliegezeit
§ 531
Verladen
§ 532
Kündigung durch den Befrachter
§ 533
Teilbeförderung
§ 534
Kündigung durch den Verfrachter
§ 535
Löschen
2. Unterabschnitt - Personenbeförderungsverträge
§ 536
Anwendungsbereich
§ 537
Begriffsbestimmungen
§ 538
Haftung des Beförderers für Personenschäden
§ 539
Haftung des Beförderers für Gepäck- und Verspätungsschäden
§ 540
Haftung für andere
§ 541
Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden
§ 542
Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden
§ 543
Zinsen und Verfahrenskosten
§ 544
Rechnungseinheit
§ 545
Wegfall der Haftungsbeschränkung
§ 546
Ausführender Beförderer
§ 547
Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
§ 548
Konkurrierende Ansprüche
§ 549
Schadensanzeige
§ 550
Erlöschen von Schadensersatzansprüchen
§ 551
Abweichende Vereinbarungen
§ 552
Pfandrecht des Beförderers
3. Abschnitt - Schiffsüberlassungsverträge
1. Unterabschnitt - Schiffsmiete
§ 553
Schiffsmietvertrag
§ 554
Übergabe und Rückgabe des Schiffes. Instandhaltung
§ 555
Sicherung der Rechte des Vermieters
§ 556
Kündigung
2. Unterabschnitt - Zeitcharter
§ 557
Zeitchartervertrag
§ 558
Beurkundung
§ 559
Bereitstellung des Schiffes
§ 560
Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes
§ 561
Verwendung des Schiffes
§ 562
Unterrichtungspflichten
§ 563
Verladen und Löschen
§ 564
Kosten für den Betrieb des Schiffes
§ 565
Zeitfracht
§ 566
Pfandrecht des Zeitvercharterers
§ 567
Pflichtverletzung
§ 568
Zurückbehaltungsrecht
§ 569
Rückgabe des Schiffes
4. Abschnitt - Schiffsnotlagen
1. Unterabschnitt - Schiffszusammenstoß
§ 570
Schadensersatzpflicht
§ 571
Mitverschulden
§ 572
Fernschädigung
§ 573
Beteiligung eines Binnenschiffs
2. Unterabschnitt - Bergung
§ 574
Pflichten des Bergers und sonstiger Personen
§ 575
Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden
§ 576
Bergelohnanspruch
§ 577
Höhe des Bergelohns
§ 578
Sondervergütung
§ 579
Ausschluss des Vergütungsanspruchs
§ 580
Fehlverhalten des Bergers
§ 581
Ausgleichsanspruch
(1) Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder teilweise von einem anderen Schiff geborgen, so wird der Bergelohn oder die Sondervergütung zwischen dem Schiffseigner oder Reeder, dem Schiffer oder Kapitän und der übrigen Besatzung des anderen Schiffes in der Weise verteilt, dass zunächst dem Schiffseigner oder Reeder die Schäden am Schiff und die Unkosten ersetzt werden und dass von dem Rest der Schiffseigner oder Reeder zwei Drittel, der Schiffer oder Kapitän und die übrige Besatzung je ein Sechstel erhalten.
(2) 1Der auf die Schiffsbesatzung mit Ausnahme des Schiffers oder Kapitäns entfallende Betrag wird unter besonderer Berücksichtigung der sachlichen und persönlichen Leistungen eines jeden Mitglieds der Schiffsbesatzung verteilt. 2Die Verteilung erfolgt durch den Schiffer oder Kapitän mittels eines Verteilungsplans. 3Darin wird der Bruchteil festgesetzt, der jedem Beteiligten zukommt. 4Der Verteilungsplan ist vor Beendigung der Reise der Besatzung bekannt zu geben.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen zu Lasten des Schiffers oder Kapitäns oder der übrigen Schiffsbesatzung sind nichtig.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Bergungsmaßnahmen von einem Bergungs- oder Schleppschiff aus durchgeführt werden.
§ 582
Mehrheit von Bergern
(1) 1Wirken mehrere Berger an der Bergung mit, so kann jeder Berger nur einen Anteil am Bergelohn verlangen. 2Auf die Bestimmung des Verhältnisses der Anteile der Berger am Bergelohn zueinander ist § 577 Absatz 1 entsprechend anzuwenden; § 581 bleibt unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch ein Berger Bergelohn in voller Höhe verlangen, wenn er das Eingreifen der anderen Berger auf Ersuchen des Eigentümers des in Gefahr befindlichen Schiffes oder eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstands hingenommen hat und sich das Ersuchen als nicht vernünftig erweist.
§ 583
Rettung von Menschen
(1) Menschen, denen das Leben gerettet worden ist, haben weder einen Bergelohn noch eine Sondervergütung zu entrichten.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann derjenige, der bei Bergungsmaßnahmen Handlungen zur Rettung von Menschenleben unternimmt, von dem Berger, dem für die Bergung des Schiffes oder eines sonstigen Vermögensgegenstands oder für die Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden (§ 575 Absatz 2) nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts eine Vergütung zusteht, einen angemessenen Anteil an der Vergütung verlangen. 2Steht dem Berger aus den in § 580 genannten Gründen keine oder nur eine verminderte Vergütung zu, kann der Anspruch auf einen angemessenen Anteil an der Vergütung in Höhe des Betrags, um den sich der Anteil mindert, unmittelbar gegen die Eigentümer des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände geltend gemacht werden; § 576 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 584
Abschluss und Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags
(1) 1Sowohl der Eigentümer als auch der Schiffer oder Kapitän des in Gefahr befindlichen Schiffes sind berechtigt, im Namen der Eigentümer der an Bord des Schiffes befindlichen Vermögensgegenstände Verträge über Bergungsmaßnahmen abzuschließen. 2Der Schiffer oder Kapitän dieses Schiffes ist darüber hinaus berechtigt, auch im Namen des Schiffseigentümers Verträge über Bergungsmaßnahmen abzuschließen.
(2) Der Bergungsvertrag oder einzelne seiner Bestimmungen können auf Antrag durch Urteil für nichtig erklärt oder abgeändert werden, wenn
§ 585
Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Gläubiger einer Forderung auf Bergelohn, auf Sondervergütung oder auf Bergungskosten hat nach § 596 Absatz 1 Nummer 4 für seine Forderung die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem geborgenen Schiff.
(2) An den übrigen geborgenen Sachen steht dem Gläubiger für seine Forderung auf Bergelohn oder Bergungskosten ein Pfandrecht zu und, soweit der Gläubiger Alleinbesitzer der Sache ist, auch ein Zurückbehaltungsrecht.
(3) Der Gläubiger darf das nach Absatz 1 oder 2 gewährte Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen oder ausüben,
§ 586
Rangfolge der Pfandrechte
(1) Pfandrechte an den geborgenen Sachen nach § 585 Absatz 2 haben den Vorrang vor allen anderen an den Sachen begründeten Pfandrechten, auch wenn diese früher entstanden sind.
(2) 1Bestehen an einer Sache mehrere Pfandrechte nach § 585 Absatz 2, so geht das Pfandrecht für die später entstandene Forderung dem für die früher entstandene Forderung vor; Pfandrechte für gleichzeitig entstandene Forderungen sind gleichberechtigt; § 603 Absatz 3 gilt entsprechend. 2Das Gleiche gilt im Verhältnis eines Pfandrechts nach § 585 Absatz 2 zu einem wegen desselben Ereignisses begründeten Pfandrechts für eine Forderung auf einen Beitrag zur Großen Haverei nach § 594 Absatz 1.
(3) Pfandrechte an den geborgenen Sachen nach § 585 Absatz 2 erlöschen ein Jahr nach Entstehung der Forderung; § 600 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Die Befriedigung des Gläubigers aus den geborgenen Sachen wegen des Pfandrechts nach § 585 Absatz 2 erfolgt nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften. 2Die Klage ist bei Sachen, die noch nicht ausgeliefert sind, gegen den Schiffer oder Kapitän zu richten; das gegen den Schiffer oder Kapitän ergangene Urteil ist auch gegenüber dem Eigentümer wirksam.
§ 587
Sicherheitsleistung
(1) 1Der Berger kann für seine Forderung auf Bergelohn oder Sondervergütung einschließlich Zinsen und Kosten von dem Schuldner die Leistung einer ausreichenden Sicherheit verlangen. 2Satz 1 gilt jedoch nicht, wenn die Bergungsmaßnahmen für ein Schiff durchgeführt wurden, das einem Staat gehört oder von ihm betrieben wird, nichtgewerblichen Zwecken dient und im Zeitpunkt der Bergungsmaßnahmen nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts Staatenimmunität genießt.
(2) Der Eigentümer des geborgenen Schiffes hat unbeschadet des Absatzes 1 nach besten Kräften sicherzustellen, dass die Eigentümer der Ladung eine ausreichende Sicherheit für die gegen sie gerichteten Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten leisten, bevor die Ladung freigegeben wird.
(3) Das geborgene Schiff und die sonstigen geborgenen Sachen dürfen vor Befriedigung oder Sicherstellung der Forderungen des Bergers nicht ohne dessen Zustimmung von dem Hafen oder Ort entfernt werden, den sie nach Beendigung der Bergungsmaßnahmen zuerst erreicht haben.
(4) 1Liefert der Schiffer oder Kapitän entgegen Absatz 3 geborgene Ladung aus, so haftet er für den Schaden, der durch sein Verschulden dem Berger entsteht. 2Dies gilt auch dann, wenn der Schiffer auf Anweisung des Schiffseigners oder der Kapitän auf Anweisung des Reeders gehandelt hat.
3. Unterabschnitt - Große Haverei
§ 588
Errettung aus gemeinsamer Gefahr
(1) Werden das Schiff, der Treibstoff, die Ladung oder mehrere dieser Sachen zur Errettung aus einer gemeinsamen Gefahr auf Anordnung des Kapitäns vorsätzlich beschädigt oder aufgeopfert oder werden zu diesem Zweck auf Anordnung des Kapitäns Aufwendungen gemacht (Große Haverei), so werden die hierdurch entstandenen Schäden und Aufwendungen von den Beteiligten gemeinschaftlich getragen.
(2) Beteiligter ist derjenige, der im Zeitpunkt des Havereifalls Eigentümer des Schiffes oder Eigentümer des Treibstoffs ist oder der die Gefahr trägt, dass ein zur Ladung gehörendes Frachtstück oder eine Frachtforderung untergeht.
§ 589
Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten
(1) 1Die Anwendung der Vorschriften über die Große Haverei wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gefahr durch Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten herbeigeführt ist. 2Der Beteiligte, dem ein solches Verschulden zur Last fällt, kann jedoch wegen eines ihm entstandenen Schadens keine Vergütung verlangen.
(2) Ist die Gefahr durch ein Verschulden eines Beteiligten herbeigeführt worden, so ist dieser den Beitragspflichtigen zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den sie dadurch erleiden, dass sie die Schäden und Aufwendungen, die zur Errettung aus der Gefahr entstanden sind, gemeinschaftlich tragen müssen.
§ 590
Bemessung der Vergütung
(1) Die Vergütung für die Aufopferung des Schiffes, dessen Zubehörs, des Treibstoffs und der zur Ladung gehörenden Frachtstücke bemisst sich nach dem Verkehrswert, den die Sachen am Ort und zur Zeit der Beendigung der Reise gehabt hätten.
(2) 1Die Vergütung für die Beschädigung der in Absatz 1 genannten Sachen bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Verkehrswert der beschädigten Sachen am Ort und zur Zeit der Beendigung der Reise und dem Verkehrswert, den die Sachen in unbeschädigtem Zustand an diesem Ort und zu dieser Zeit gehabt hätten. 2Sind Sachen nach dem Havereifall repariert worden, so wird vermutet, dass die für eine Reparatur der Sachen aufgewendeten Kosten dem Wertverlust entsprechen.
(3) Die Vergütung für den Untergang einer Frachtforderung bemisst sich nach dem Betrag, der dem Verfrachter infolge der Großen Haverei nicht geschuldet ist.
(4) War die aufgeopferte oder beschädigte Sache unmittelbar vor Beginn der Reise Gegenstand eines Kaufvertrags, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis der Verkehrswert dieser Sache ist.
§ 591
Beitrag
(1) Die Beteiligten, mit Ausnahme der Schiffsbesatzung und der Fahrgäste, haben zur Zahlung der Vergütung einen Beitrag zu leisten.
(2) 1Die Beiträge zur Großen Haverei bemessen sich nach dem Wert der Gegenstände, die sich in gemeinsamer Gefahr befanden. 2Maßgebend für den Wert des Schiffes, des Treibstoffs und der zur Ladung gehörenden Frachtstücke ist der Verkehrswert am Ende der Reise zuzüglich einer etwaigen Vergütung für eine Beschädigung oder Aufopferung der betreffenden Sache in Großer Haverei. 3Maßgebend für den Wert einer Frachtforderung ist der Bruttobetrag der am Ende der Reise geschuldeten Fracht zuzüglich einer etwaigen Vergütung für einen Untergang der Frachtforderung wegen Havereimaßnahmen.
§ 592
Verteilung
(1) 1Die Höhe der Vergütung, die ein Beteiligter wegen der Aufopferung oder Beschädigung eines ihm nach § 588 Absatz 2 zuzurechnenden Gegenstands beanspruchen kann, sowie die Höhe des Beitrags, den ein Beteiligter zu zahlen hat, bestimmen sich nach dem Verhältnis der gesamten, allen Beteiligten zustehenden Vergütung zu der Summe der von allen Beteiligten zu leistenden Beiträge. 2Liegt ein nach § 590 ermittelter anteiliger Wertverlust über dem nach Satz 1 errechneten Anteil, so hat der von dem Wertverlust betroffene Beteiligte in Höhe der Differenz Anspruch auf eine Vergütung. 3Liegt ein nach § 590 ermittelter anteiliger Wertverlust unter dem nach Satz 1 errechneten Anteil, muss der von dem Wertverlust betroffene Beteiligte in Höhe der Differenz einen Beitrag zahlen.
(2) Jeder Beitragspflichtige haftet jedoch nur bis zur Höhe des Wertes des geretteten Gegenstands, der ihm nach § 588 Absatz 2 zuzurechnen ist.
§ 593
Schiffsgläubigerrecht
Die Vergütungsberechtigten haben nach § 596 Absatz 1 Nummer 4 für ihre Beitragsforderungen gegen den Eigentümer des Schiffes sowie den Gläubiger der Fracht die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem Schiff.
§ 594
Pfandrecht der Vergütungsberechtigten. Nichtauslieferung
(1) Die Vergütungsberechtigten haben für ihre Beitragsforderungen ein Pfandrecht an dem Treibstoff und der Ladung der Beitragspflichtigen.
(2) 1Das Pfandrecht hat Vorrang vor allen anderen an diesen Sachen begründeten Pfandrechten, auch wenn diese früher entstanden sind. 2Bestehen an einer Sache mehrere Pfandrechte nach Absatz 1 oder besteht an einer Sache auch ein Pfandrecht nach § 585 Absatz 2, so geht das Pfandrecht für die später entstandene Forderung dem für die früher entstandene Forderung vor. 3Pfandrechte für gleichzeitig entstandene Forderungen sind gleichberechtigt. 4§ 603 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Pfandrechte nach Absatz 1 erlöschen ein Jahr nach Entstehung der Forderung. 2§ 600 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1Das Pfandrecht wird für die Vergütungsberechtigten durch den Reeder ausgeübt. 2Auf die Geltendmachung des Pfandrechts an der Ladung sind die §§ 368 und 495 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(5) 1Der Kapitän darf die Sachen, an denen Pfandrechte nach Absatz 1 bestehen, vor der Berichtigung oder Sicherstellung der Beiträge nicht ausliefern. 2Liefert der Kapitän die Sachen entgegen Satz 1 aus, so haftet er für den Schaden, der den Vergütungsberechtigten durch sein Verschulden entsteht. 3Dies gilt auch dann, wenn der Kapitän auf Anweisung des Reeders gehandelt hat.
§ 595
Aufmachung der Dispache
(1) 1Jeder Beteiligte ist berechtigt, die Aufmachung der Dispache am Bestimmungsort oder, wenn dieser nicht erreicht wird, in dem Hafen, in dem die Reise endet, zu veranlassen. 2Wurde Treibstoff oder Ladung vorsätzlich beschädigt oder aufgeopfert, ist der Reeder verpflichtet, die Aufmachung der Dispache an dem in Satz 1 genannten Ort unverzüglich zu veranlassen; unterlässt er dies, so ist er den Beteiligten für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
(2) Die Dispache wird durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen oder eine vom Gericht besonders ernannte sachverständige Person (Dispacheur) aufgemacht.
(3) Jeder Beteiligte hat die in seinen Händen befindlichen Urkunden, die zur Aufmachung der Dispache erforderlich sind, dem Dispacheur zur Verfügung zu stellen.
5. Abschnitt - Schiffsgläubiger
§ 596
Gesicherte Forderungen
(1) Die Gläubiger folgender Forderungen haben die Rechte eines Schiffsgläubigers:
(2) Absatz 1 Nummer 3 ist nicht auf Ansprüche anzuwenden, die auf die radioaktiven Eigenschaften oder eine Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen zurückzuführen sind.
§ 597
Pfandrecht der Schiffsgläubiger
(1) 1Die Schiffsgläubiger haben für ihre Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff. 2Das Pfandrecht kann gegen jeden Besitzer des Schiffes verfolgt werden.
(2) Das Schiff haftet auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderungen sowie für die Kosten der die Befriedigung aus dem Schiff bezweckenden Rechtsverfolgung.
§ 598
Gegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger
(1) Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger erstreckt sich auf das Zubehör des Schiffes mit Ausnahme der Zubehörstücke, die nicht in das Eigentum des Schiffseigentümers gelangt sind.
(2) 1Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf einen Ersatzanspruch, der dem Reeder wegen des Verlusts oder der Beschädigung des Schiffes gegen einen Dritten zusteht. 2Das Gleiche gilt hinsichtlich der Vergütung für Schäden am Schiff in Fällen der Großen Haverei.
(3) Das Pfandrecht erstreckt sich nicht auf eine Forderung aus einer Versicherung, die der Reeder für das Schiff genommen hat.
§ 599
Erlöschen der Forderung
Erlischt die durch das Pfandrecht eines Schiffsgläubigers gesicherte Forderung, so erlischt auch das Pfandrecht.
§ 600
Zeitablauf
(1) Das Pfandrecht eines Schiffsgläubigers erlischt ein Jahr nach Entstehung der Forderung.
(2) 1Das Pfandrecht erlischt nicht, wenn der Gläubiger innerhalb der Frist des Absatzes 1 die Beschlagnahme des Schiffes wegen des Pfandrechts erwirkt, sofern das Schiff später im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert wird, ohne dass das Schiff in der Zwischenzeit von einer Beschlagnahme zugunsten dieses Gläubigers frei geworden ist. 2Das Gleiche gilt für das Pfandrecht eines Gläubigers, der wegen seines Pfandrechts dem Zwangsvollstreckungsverfahren innerhalb dieser Frist beitritt.
(3) 1Ein Zeitraum, währenddessen ein Gläubiger rechtlich daran gehindert ist, sich aus dem Schiff zu befriedigen, wird in die Frist nicht eingerechnet. 2Eine Hemmung, eine Ablaufhemmung oder ein Neubeginn der Frist aus anderen Gründen ist ausgeschlossen.
§ 601
Befriedigung des Schiffsgläubigers
(1) Die Befriedigung des Schiffsgläubigers aus dem Schiff erfolgt nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung.
(2) 1Die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung kann außer gegen den Eigentümer des Schiffes auch gegen den Ausrüster gerichtet werden. 2Das gegen den Ausrüster gerichtete Urteil ist auch gegenüber dem Eigentümer wirksam.
(3) 1Zugunsten des Schiffsgläubigers gilt als Eigentümer, wer im Schiffsregister als Eigentümer eingetragen ist. 2Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen das Pfandrecht zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
§ 602
Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
§ 603
Allgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
(1) Die Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger bestimmt sich nach der Reihenfolge der Nummern, unter denen die Forderungen in § 596 aufgeführt sind.
(2) Die Pfandrechte für die in § 596 Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Forderungen haben jedoch den Vorrang vor den Pfandrechten aller anderen Schiffsgläubiger, deren Forderungen früher entstanden sind.
(3) Beitragsforderungen zur Großen Haverei gelten als im Zeitpunkt des Havereifalls, Forderungen auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten als im Zeitpunkt der Beendigung der Bergungsmaßnahmen und Forderungen wegen der Beseitigung des Wracks als im Zeitpunkt der Beendigung der Wrackbeseitigung entstanden.
§ 604
Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer
(1) Von den Pfandrechten für die in § 596 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 aufgeführten Forderungen haben die Pfandrechte für die unter derselben Nummer genannten Forderungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung den gleichen Rang.
(2) Pfandrechte für die in § 596 Absatz 1 Nummer 3 aufgeführten Forderungen wegen Personenschäden gehen Pfandrechten für die unter derselben Nummer aufgeführten Forderungen wegen Sachschäden vor.
(3) 1Von den Pfandrechten für die in § 596 Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Forderungen geht das für die später entstandene Forderung dem für die früher entstandene Forderung vor. 2Pfandrechte wegen gleichzeitig entstandener Forderungen sind gleichberechtigt.
6. Abschnitt - Verjährung
§ 605
Einjährige Verjährungsfrist
Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:
| 1. | Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement; | |
| 2. | Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen; | |
| 3. | Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei; | |
| 4. | Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen. |
§ 606
Zweijährige Verjährungsfrist
Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:
| 1. | Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind; | |
| 2. | Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis; | |
| 3. | Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten; | |
| 4. | Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks. |
§ 607
Beginn der Verjährungsfristen
(1) 1Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 1 genannten Ansprüche beginnt mit dem Tag, an dem das Gut abgeliefert wurde, oder, wenn das Gut nicht abgeliefert wurde, mit dem Tag, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. 2Handelt es sich um Ansprüche aus einem Reisefrachtvertrag, ist auf das Gut abzustellen, das am Ende der letzten Reise abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert werden müssen.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 beginnt die Verjährungsfrist für Rückgriffsansprüche des Schuldners eines in § 605 Nummer 1 genannten Anspruchs mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Rückgriffsschuldner innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, nicht über diesen Schaden unterrichtet wurde.
(3) 1Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 2 genannten Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 2Auf die Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Schuldners eines Anspruchs aus einem Zeitchartervertrag ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 3 und 4 genannten Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
(5) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 1 genannten Schadensersatzansprüche beginnt wie folgt:
(6) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 2 genannten Schadensersatzansprüche aus einem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis beginnt mit dem den Schaden auslösenden Ereignis.
(7) 1Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 3 und 4 genannten Ansprüche beginnt mit Beendigung der Bergungs- oder Wrackbeseitigungsmaßnahmen. 2Auf die Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Schuldners dieser Ansprüche ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
§ 608
Hemmung der Verjährung
1Die Verjährung der in den §§ 605 und 606 genannten Ansprüche wird auch durch eine Erklärung des Gläubigers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Schuldner die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. 2Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. 3Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.
§ 609
Vereinbarungen über die Verjährung
(1) 1Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus einem Stückgutfrachtvertrag oder aus einem Konnossement wegen Verlust oder Beschädigung von Gut kann nur durch Vereinbarung, die im Einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden. 2Eine Bestimmung im Konnossement, die die Verjährung der Schadensersatzansprüche erleichtert, ist jedoch Dritten gegenüber unwirksam.
(2) 1Die Verjährung der in § 606 Nummer 1 genannten Ansprüche wegen Personen-, Gepäck- oder Verspätungsschäden kann nur durch Erklärung des Beförderers oder durch Vereinbarung der Parteien nach der Entstehung des Anspruchsgrunds verlängert werden. 2Erklärung und Vereinbarung bedürfen der Textform. 3Eine Erleichterung der Verjährung, insbesondere eine Verkürzung der Verjährungsfrist, ist unzulässig.
§ 610
Konkurrierende Ansprüche
Treffen vertragliche Schadensersatzansprüche, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterworfen sind, mit konkurrierenden außervertraglichen Schadensersatzansprüchen zusammen, so gelten auch für die außervertraglichen Ansprüche die Vorschriften dieses Abschnitts.
7. Abschnitt - Allgemeine Haftungsbeschränkung
§ 611
Übereinkommen über die Haftungsbeschränkung
(1) 1Die Haftung für Seeforderungen kann nach den Bestimmungen des Übereinkommens vom 19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 1986 II S. 786), geändert durch das Protokoll vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II S. 790), in seiner jeweiligen für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung (Haftungsbeschränkungsübereinkommen) beschränkt werden. 2Dies gilt auch für die Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden nach dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578) (Bunkeröl-Übereinkommen).
(2) Die Haftung nach dem Internationalen Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBl. 1994 II S. 1150, 1152) (Haftungsübereinkommen von 1992) kann nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens beschränkt werden.
(3) 1Werden Ansprüche wegen Verschmutzungsschäden im Sinne des Artikels I Nummer 6 des Haftungsübereinkommens von 1992 geltend gemacht und ist das Haftungsübereinkommen von 1992 nicht anzuwenden, so können die in Artikel 1 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bezeichneten Personen ihre Haftung für diese Ansprüche in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Haftungsbeschränkungsübereinkommens beschränken. 2Sind aus demselben Ereignis sowohl Ansprüche der in Satz 1 bezeichneten Art als auch Ansprüche entstanden, für welche die Haftung nach Absatz 1 beschränkt werden kann, so gelten die im Haftungsbeschränkungsübereinkommen bestimmten Haftungshöchstbeträge jeweils gesondert für die Gesamtheit der in Satz 1 bezeichneten Ansprüche und für die Gesamtheit derjenigen Ansprüche, für welche die Haftung nach Absatz 1 beschränkt werden kann.
(4) Die Haftung kann nicht beschränkt werden für
(5) Ergänzend zu den Bestimmungen des Haftungsbeschränkungsübereinkommens und des Haftungsübereinkommens von 1992 gelten die §§ 612 bis 617.
§ 612
Haftungsbeschränkung für Ansprüche aus Wrackbeseitigung
(1) 1Das Haftungsbeschränkungsübereinkommen (§ 611 Absatz 1 Satz 1) ist auf folgende Ansprüche mit der Maßgabe anzuwenden, dass für sie unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen, ein gesonderter Haftungshöchstbetrag gilt:
2Die in Satz 1 angeführten Ansprüche unterliegen jedoch nicht der Haftungsbeschränkung, soweit sie ein mit dem Haftpflichtigen vertraglich vereinbartes Entgelt betreffen.
(2) 1Der Haftungshöchstbetrag nach Absatz 1 errechnet sich nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens. 2Der Haftungshöchstbetrag gilt für die Gesamtheit der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche, die aus demselben Ereignis gegen Personen entstanden sind, die dem gleichen Personenkreis im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c des Haftungsbeschränkungsübereinkommens angehören. 3Er steht ausschließlich zur Befriedigung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche zur Verfügung; Artikel 6 Absatz 2 und 3 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens ist nicht anzuwenden.
§ 613
Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe
Für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 250 Tonnen wird der nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) zu errechnende Haftungshöchstbetrag auf die Hälfte des für ein Schiff mit einem Raumgehalt von 2 000 Tonnen geltenden Haftungshöchstbetrags festgesetzt.
§ 614
Haftungsbeschränkung für Schäden an Häfen und Wasserstraßen
Unbeschadet des Rechts nach Artikel 6 Absatz 2 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) in Bezug auf Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung haben Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen und Navigationshilfen Vorrang vor sonstigen Ansprüchen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens.
§ 615
Beschränkung der Haftung des Lotsen
(1) Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) bestimmten Haftungshöchstbeträge gelten für Ansprüche gegen einen an Bord tätigen Lotsen mit der Maßgabe, dass der Lotse, falls der Raumgehalt des gelotsten Schiffes 2 000 Tonnen übersteigt, seine Haftung auf die Beträge beschränken kann, die sich unter Zugrundelegung eines Raumgehalts von 2 000 Tonnen errechnen.
(2) Der in Artikel 7 Absatz 1 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmte Haftungshöchstbetrag gilt für Ansprüche gegen einen an Bord tätigen Lotsen mit der Maßgabe, dass der Lotse, falls das Schiff nach dem Schiffszeugnis mehr als zwölf Fahrgäste befördern darf, seine Haftung auf den Betrag beschränken kann, der sich unter Zugrundelegung einer Anzahl von zwölf Fahrgästen errechnet.
(3) 1Die Errichtung und Verteilung eines Fonds in Höhe der nach Absatz 1 oder 2 zu errechnenden Beträge sowie die Wirkungen der Errichtung eines solchen Fonds bestimmen sich nach den Vorschriften über die Errichtung, die Verteilung und die Wirkungen der Errichtung eines Fonds im Sinne des Artikels 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens. 2Jedoch ist Artikel 11 Absatz 3 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens nicht anzuwenden, wenn im Falle des Absatzes 1 der Raumgehalt des gelotsten Schiffes 2 000 Tonnen übersteigt oder im Falle des Absatzes 2 das Schiff nach dem Schiffszeugnis mehr als zwölf Fahrgäste befördern darf.
(4) Ein Lotse, der nicht an Bord des gelotsten Schiffes tätig ist, kann seine Haftung für die in Artikel 2 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens angeführten Ansprüche in entsprechender Anwendung des § 611 Absatz 1, 3 und 4 sowie der §§ 612 bis 614 und 617 mit der Maßgabe beschränken, dass für diese Ansprüche ein gesonderter Haftungshöchstbetrag gilt, der sich nach Absatz 1 oder 2 errechnet und der ausschließlich zur Befriedigung der Ansprüche gegen den Lotsen zur Verfügung steht.
§ 616
Wegfall der Haftungsbeschränkung
(1) 1Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so kann er seine Haftung nicht beschränken, wenn
| 1. | der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung eines Mitglieds des zur Vertretung berechtigten Organs oder eines zur Vertretung berechtigten Gesellschafters zurückzuführen ist und | |
| 2. | durch eine solche Handlung oder Unterlassung die Beschränkung der Haftung nach Artikel 4 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) oder nach Artikel V Absatz 2 des Haftungsübereinkommens von 1992 (§ 611 Absatz 2) ausgeschlossen ist. |
2Gleiches gilt, wenn der Schuldner ein Mitreeder ist und der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Korrespondentreeders zurückzuführen ist.
(2) Ist der Schuldner eine Personenhandelsgesellschaft, so kann jeder Gesellschafter seine persönliche Haftung für Ansprüche beschränken, für welche auch die Gesellschaft ihre Haftung beschränken kann.
§ 617
Verfahren der Haftungsbeschränkung
(1) Die Errichtung und Verteilung eines Fonds im Sinne des Artikels 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) oder im Sinne des Artikels V Absatz 3 des Haftungsübereinkommens von 1992 (§ 611 Absatz 2) bestimmt sich nach den Vorschriften der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.
(2) 1Die Beschränkung der Haftung nach dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen kann auch dann geltend gemacht werden, wenn ein Fonds im Sinne des Artikels 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens nicht errichtet worden ist. 2§ 305a der Zivilprozessordnung bleibt unberührt.
8. Abschnitt - Verfahrensvorschriften
§ 618
Einstweilige Verfügung eines Bergers
1Auf Antrag eines Bergers (§ 574 Absatz 1) kann das für die Hauptsache zuständige Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nach billigem Ermessen durch einstweilige Verfügung regeln, dass der Schuldner des Anspruchs auf Bergelohn oder Sondervergütung dem Berger einen als billig und gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat und zu welchen Bedingungen die Leistung zu erbringen ist. 2Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
§ 619
Zustellungen an den Kapitän oder Schiffer
Eine Klage eines Schiffsgläubigers auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff sowie ein Urteil oder ein Beschluss in einem Verfahren über einen Arrest in ein Schiff können dem Kapitän dieses Schiffes oder, soweit ein Binnenschiff betroffen ist, dem Schiffer zugestellt werden.