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Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

   Teil 2 - Flächenplanung (§§ 17 - 32)   
   Abschnitt 1 - Bauleitplanung (§§ 17 - 21)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ HOAI (https://dejure.org/gesetze/HOAI/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ HOAI
__paste_bez__ __paste_norm__ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (https://dejure.org/gesetze/HOAI/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
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§ 17
Anwendungsbereich

(1) Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.

(2) Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf sind Besondere Leistungen.

Fassung aufgrund der Ersten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 02.12.2020 (BGBl. I S. 2636), in Kraft getreten am 01.01.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure02.12.2020BGBl. I S. 2636

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Rechtsprechung zu § 17 HOAI

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