Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
| Teil 2 - Flächenplanung (§§ 17 - 32) |
| Abschnitt 1 - Bauleitplanung (§§ 17 - 21) |
(1) Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.
(2) Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf sind Besondere Leistungen.
Fassung aufgrund der Ersten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 02.12.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2021 | Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure | 02.12.2020 |
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Rechtsprechung zu § 17 HOAI
3 Entscheidungen zu § 17 HOAI in unserer Datenbank:
- LG Rostock, 10.03.2021 - 10 O 149/09
- VK Südbayern, 21.11.2016 - Z3-3-3194-1-37-09/16
Antragsgegner, Verhandlungsverfahren, Nachprüfungsverfahren, Vergaberecht, ...
- OLG Hamburg, 27.07.2018 - 6 U 203/13
Anspruch auf Rückerstattung überzahlten Architektenhonorars