Sie sehen hier die HOAI in der am 18.8.2009 in Kraft getretenen Fassung. Zur seit 17.7.2013 geltenden Fassung der HOAI.

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

   Teil 2 - Flächenplanung (§§ 17 - 31)   
   Abschnitt 2 - Landschaftsplanung (§§ 22 - 31)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/HOAI_2009/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ HOAI 2009 (https://dejure.org/gesetze/HOAI_2009/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ HOAI 2009
__paste_bez____paste_norm__ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (https://dejure.org/gesetze/HOAI_2009/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
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Textdarstellung

  

§ 24
Leistungsbild Grünordnungsplan

(1) 1Die Leistungen bei Grünordnungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst. 2Sie werden zu den in § 23 Absatz 1 Satz 1 genannten in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet. 3Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 7 geregelt.

(2) § 23 Absatz 2 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 24 HOAI 2009

79 Entscheidungen zu § 24 HOAI 2009 in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 24 HOAI 2009 verweisen folgende Vorschriften:

    (HOAI 2009) 
      Flächenplanung
        Landschaftsplanung
          § 29 (Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen)
     
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