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Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

   Teil 2 - Flächenplanung (§§ 17 - 31)   
   Abschnitt 2 - Landschaftsplanung (§§ 22 - 31)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/HOAI_2009/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ HOAI 2009 (https://dejure.org/gesetze/HOAI_2009/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ HOAI 2009
__paste_bez____paste_norm__ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (https://dejure.org/gesetze/HOAI_2009/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
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Textdarstellung

  

§ 25
Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

(1) 1Die Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Landschaftsanalyse) 20 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Landschaftsdiagnose) 20 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Entwurf) 50 Prozent und
4. für die Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung) 10 Prozent.

2Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 8 geregelt.

(2) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphase 1 auf 5 Prozent der Honorare nach § 30.

Rechtsprechung zu § 25 HOAI 2009

21 Entscheidungen zu § 25 HOAI 2009 in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 25 HOAI 2009 verweisen folgende Vorschriften:

    (HOAI 2009) 
      Flächenplanung
        Landschaftsplanung
          § 30 (Honorare für Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen)
     
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