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Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

   Teil 2 - Flächenplanung (§§ 17 - 31)   
   Abschnitt 2 - Landschaftsplanung (§§ 22 - 31)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ HOAI 2009 (https://dejure.org/gesetze/HOAI_2009/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ HOAI 2009
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__paste_bez____paste_norm__ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
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Textdarstellung

  

§ 23
Leistungsbild Landschaftsplan

(1) 1Die Leistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Ermittlung der Planungsgrundlagen) mit 20 bis 37 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Planfassung - Vorentwurf -) 50 Prozent und
4. für die Leistungsphase 4 (Entwurf) 10 Prozent.

2Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 6 geregelt.

(2) Die Teilnahme an bis zu sechs Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Anlage 6 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 28 abgegolten.

Rechtsprechung zu § 23 HOAI 2009

15 Entscheidungen zu § 23 HOAI 2009 in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 23 HOAI 2009 verweisen folgende Vorschriften:

    (HOAI 2009) 
      Flächenplanung
        Landschaftsplanung
          § 24 (Leistungsbild Grünordnungsplan)
          § 28 (Honorare für Leistungen bei Landschaftsplänen)
     
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