Hinterlegungsordnung
| 4. Abschnitt - Herausgabe (§§ 12 - 18) |
(1) Die Verfügung ergeht auf Antrag, wenn die Berechtigung des Empfängers nachgewiesen ist.
(2) 1Der Nachweis ist namentlich als geführt anzusehen:
2Aus einem nachher entstandenen Grunde kann auch in diesen Fällen die Berechtigung beanstandet werden.
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Rechtsprechung zu § 13 HintO
128 Entscheidungen zu § 13 HintO in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 21.12.2023 - 3 U 55/23
Nachweis der Berechtigung zum Empfang der Hinterlegungsmasse; Bewilligung der ...
- OLG Frankfurt, 30.04.2026 - 20 VA 12/25
Zu den Voraussetzungen der Herausgabe eines hinterlegten Geldbetrags
- BayObLG, 11.12.2023 - 101 VA 209/23
Nachweis der Empfangsberechtigung im Hinterlegungsverfahren
- BGH, 14.02.2018 - IV AR (VZ) 2/17
Hinterlegung durch den Insolvenzverwalter zur Abwendung der Zwangsvollstreckung: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 03.01.2017 - 20 VA 3/16
Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Insolvenzverwalter
- OLG Frankfurt, 03.01.2017 - 20 VA 3/16
- OLG Frankfurt, 15.02.1993 - 20 VA 4/92
Pfändung des Herausgabeanspruchs eines Hinterlegungsbeteiligten auf Auszahlung ...
- BayObLG, 25.06.2020 - 1 VA 43/20
Zum Nachweis der Erbenstellung im Hinterlegungsverfahren
- BGH, 13.11.2013 - XII ZB 333/12
Zuschlag an den geschiedenen Ehegatten in der Teilungsversteigerung: Fortsetzung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 08.05.2012 - 11 UF 205/12
Teilungsversteigerung eines Familienheims: Aufhebung der Gemeinschaft und ...
- OLG Koblenz, 08.05.2012 - 11 UF 205/12
- OLG Hamm, 15.04.1999 - 15 VA 6/98
Begriff der Beteiligten im Sinne des § 13 Hinterlegungsordnung (HinterlO); ...