Hinterlegungsordnung
| 4. Abschnitt - Herausgabe (§§ 12 - 18) |
(1) 1Die Verfügung ergeht ferner, wenn die zuständige Behörde um Herausgabe an sie selbst oder an eine von ihr bezeichnete Stelle oder Person ersucht. 2Geht das Ersuchen von einer obersten Reichsbehörde oder von einer ihr unmittelbar unterstellten höheren Reichsbehörde aus, so ist deren Zuständigkeit von der Hinterlegungsstelle nicht zu prüfen. 3Das gleiche gilt, wenn das Ersuchen von einem Gericht des Reichs ausgeht.
(2) 1Ergibt sich gegen die Berechtigung des Empfängers ein Bedenken, das die ersuchende Behörde nicht berücksichtigt hat, so ist es ihr mitzuteilen; die Verfügung ist auszusetzen. 2Hält die Behörde ihr Ersuchen gleichwohl aufrecht, so ist ihm stattzugeben.
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Rechtsprechung zu § 15 HintO
4 Entscheidungen zu § 15 HintO in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 16.02.1989 - 12 U 109/88
Finanzamt kann nicht gegen Ansprüche aus Hinterlegung aufrechnen
- OLG Köln, 06.05.2010 - 7 U 130/09
Anspruch auf Teilauszahlung eines von der Staatsanwaltschaft bei der ...
- OLG Frankfurt, 23.11.1998 - 1 W 53/98
- LG Berlin, 03.12.2001 - 517 Qs 107/01