Die Hinterlegungsordnung ist zum 1.12.2010 als Landes- und Bundesrecht außer Kraft getreten. Siehe nun Hinterlegungsgesetz.
Hinterlegungsordnung
| 7. Abschnitt - Hinterlegung in besonderen Fällen (§§ 27 - 30) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Hinterlegungsordnung (https://dejure.org/gesetze/HintO/__paste_norm__.html)
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1In Fällen, in denen Gegenstände, die zu dem Vermögen einer Stiftung gehören, auf Grund stiftungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind, ist zur Herausgabe die Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Stiftung erforderlich; zur Herausgabe von Erträgen bedarf es dieser Genehmigung nicht. 2Die Aufsichtsbehörde der Stiftung kann etwas anderes bestimmen.
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Querverweise
Auf § 28 HintO verweisen folgende Vorschriften:
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Hinterlegung in besonderen Fällen
- § 30
- Übergangsbestimmungen
- § 35