Die Hinterlegungsordnung ist zum 1.12.2010 als Landes- und Bundesrecht außer Kraft getreten. Siehe nun Hinterlegungsgesetz.

Hinterlegungsordnung

   8. Abschnitt - Übergangsbestimmungen (§§ 31 - 37)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 35

Für die Hinterlegungssachen in den Fällen der §§ 28,29, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, gilt folgendes:

1. Befinden sich Hinterlegungsmassen bei der Reichsbank oder einer Staatsbank, so gehen die Geschäfte der Hinterlegungsstelle auf die Reichsbank oder Staatsbank über.
2. Befinden sich Hinterlegungsmassen bei anderen Stellen als einer Kasse der Justizverwaltung, der Reichsbank oder einer Staatsbank, so verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften, solange nicht der Reichsminister der Justiz etwas anderes bestimmt.
3. Im übrigen behält es bei § 34 sein Bewenden.

Querverweise

Auf § 35 HintO verweisen folgende Vorschriften:

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