Die Hinterlegungsordnung ist zum 1.12.2010 als Landes- und Bundesrecht außer Kraft getreten. Siehe nun Hinterlegungsgesetz.
Hinterlegungsordnung
| 8. Abschnitt - Übergangsbestimmungen (§§ 31 - 37) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Hinterlegungsordnung (https://dejure.org/gesetze/HintO/__paste_norm__.html)
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Für Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, gilt, soweit nicht in den §§ 35 bis 37 etwas anderes bestimmt ist, folgendes:
| 1. | 1Sind nach den bisherigen Vorschriften andere Stellen als die Amtsgerichte Hinterlegungsstellen, so gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Geschäfte der Hinterlegungsstelle auf das Amtsgericht über, in dessen Bezirk die bisherige Stelle ihren Sitz hat. 2Die im Zeitpunkt des Übergangs der Geschäfte schwebenden Anträge und Beschwerden sind von den bisher zuständigen Stellen nach den bisherigen Vorschriften zu erledigen. | |
| 2. | bis 4. (gegenstandslos) |
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Querverweise
Auf § 34 HintO verweisen folgende Vorschriften:
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Übergangsbestimmungen
- § 35
- Schlußbestimmungen
- § 38