Die Hinterlegungsordnung ist zum 1.12.2010 als Landes- und Bundesrecht außer Kraft getreten. Siehe nun Hinterlegungsgesetz.
Hinterlegungsordnung
7. Abschnitt - Hinterlegung in besonderen Fällen (§§ 27 - 30) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Hinterlegungsordnung (https://dejure.org/gesetze/HintO/__paste_norm__.html)
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(1) 1In den Fällen, in denen Vermögensgegenstände, die zu einem Familienfideikommiß gehören oder gehört haben, auf Grund fideikommißrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind, ist zur Herausgabe die Genehmigung der Fideikommißbehörde erforderlich; zur Herausgabe von Erträgen bedarf es dieser Genehmigung nicht. 2Die Fideikommißbehörde kann etwas anderes bestimmen.
(2) Entsprechendes gilt, soweit Lehen, Stammgüter und sonstige gebundene Vermögen im Sinne des Artikels 59 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sowie Hausgüter und Hausvermögen in Betracht kommen.
Rechtsprechung zu § 29 HintO
Entscheidung zu § 29 HintO in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 12.04.2012 - 11 PA 55/12
Amtshaftung; Erlös; Hinterlegung; Rechtsweg; Schadenersatz; Sicherstellung; ...
Querverweise
Auf § 29 HintO verweisen folgende Vorschriften:
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Hinterlegung in besonderen Fällen
- § 30