Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

   Neunter Teil - Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z)   
   Abschnitt 3 - Einziehung (§§ 88 - 90)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 88e
Vollstreckung

(1) § 57 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich die Zuständigkeit für die Vollstreckung einer ausländischen Anordnung auch dann nach den Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes richtet, wenn die Sanktion nicht gemäß § 88d Absatz 3 Satz 4 umgewandelt wurde und das Gericht bei der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit das Jugendgerichtsgesetz angewendet hat.

(2) § 57 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Haft zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über das Vermögen oder über den Verbleib von Vermögensgegenständen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates erfolgen darf.

(3) Die Vollstreckung kann unter den Voraussetzungen des § 88d Absatz 2 einstweilen eingestellt werden.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen und des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen) vom 02.10.2009 (BGBl. I S. 3214), in Kraft getreten am 22.10.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
22.10.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen und des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen)02.10.2009BGBl. I S. 3214

Querverweise

Auf § 88e IRG verweisen folgende Vorschriften:

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