Insolvenzverfahrenverordnung
Kapitel V - Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe (Art. 56 - 77) |
Abschnitt 2 - Koordinierung (Art. 61 - 77) |
Unterabschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften (Art. 71 - 77) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO/__paste_norm__.html)
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(1) Die für die Mitglieder der Gruppe bestellten Verwalter und der Koordinator arbeiten soweit zusammen, wie diese Zusammenarbeit mit den für das betreffende Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist.
(2) Insbesondere übermitteln die Verwalter jede Information, die für den Koordinator zur Wahrnehmung seiner Aufgaben von Belang ist.
Art. 71Der Koordinator
Art. 72Aufgaben und Rechte des Koordinators
Art. 73Sprachen
Art. 74Zusammenarbeit zwischen den Verwaltern und dem Koordinator
Art. 75Abberufung des Koordinators
Art. 76Schuldner in Eigenverwaltung
Art. 77Kosten und Kostenaufteilung
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