Deutsches Recht trifft KI-Power:
Doctrine jetzt kostenlos testen.
Insolvenzverfahrenverordnung
| Kapitel V - Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe (Art. 56 - 77) |
| Abschnitt 2 - Koordinierung (Art. 61 - 77) |
| Unterabschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften (Art. 71 - 77) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Die für die Mitglieder der Gruppe bestellten Verwalter und der Koordinator arbeiten soweit zusammen, wie diese Zusammenarbeit mit den für das betreffende Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist.
(2) Insbesondere übermitteln die Verwalter jede Information, die für den Koordinator zur Wahrnehmung seiner Aufgaben von Belang ist.
Art. 71Der Koordinator
Art. 72Aufgaben und Rechte des Koordinators
Art. 73Sprachen
Art. 74Zusammenarbeit zwischen den Verwaltern und dem Koordinator
Art. 75Abberufung des Koordinators
Art. 76Schuldner in Eigenverwaltung
Art. 77Kosten und Kostenaufteilung
Neu Gesamtansicht
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.