Insolvenzverfahrenverordnung

   Kapitel V - Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe (Art. 56 - 77)   
   Abschnitt 2 - Koordinierung (Art. 61 - 77)   
   Unterabschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften (Art. 71 - 77)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/InsVfVO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ InsVfVO (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ InsVfVO
__paste_bez____paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

Art. 71
Der Koordinator

(1) Der Koordinator muss eine Person sein, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats geeignet ist, als Verwalter tätig zu werden.

(2) Der Koordinator darf keiner der Verwalter sein, die für ein Mitglied der Gruppe bestellt sind, und es darf kein Interessenkonflikt hinsichtlich der Mitglieder der Gruppe, ihrer Gläubiger und der für die Mitglieder der Gruppe bestellten Verwalter vorliegen.

Querverweise

Auf Art. 71 InsVfVO verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO) 
      Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe
        Koordinierung
          Verfahren
            Art. 61 (Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens)
            Art. 63 (Mitteilung durch das befasste Gericht)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht