Insolvenzverfahrenverordnung
Kapitel V - Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe (Art. 56 - 77) |
Abschnitt 2 - Koordinierung (Art. 61 - 77) |
Unterabschnitt 1 - Verfahren (Art. 61 - 70) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens befasste Gericht unterrichtet so bald als möglich die für die Mitglieder der Gruppe bestellten Verwalter, die im Antrag gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c angegeben sind, über den Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens und den vorgeschlagenen Koordinator, wenn es davon überzeugt ist, dass
a) | die Eröffnung eines solchen Verfahrens die effektive Führung der Insolvenzverfahren über das Vermögen der verschiedenen Mitglieder der Gruppe erleichtern kann, | |
b) | nicht zu erwarten ist, dass ein Gläubiger eines Mitglieds der Gruppe, das voraussichtlich am Verfahren teilnehmen wird, durch die Einbeziehung dieses Mitglieds in das Verfahren finanziell benachteiligt wird, und | |
c) | der vorgeschlagene Koordinator die Anforderungen gemäß Artikel 71 erfüllt. |
(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 dieses Artikels sind die in Artikel 61 Absatz 3 Buchstaben a bis d genannten Bestandteile des Antrags aufzulisten.
(3) Die Mitteilung nach Absatz 1 ist eingeschrieben mit Rückschein aufzugeben.
(4) Das befasste Gericht gibt den beteiligten Verwaltern die Gelegenheit, sich zu äußern.
Art. 61Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-
Koordinationsverfahrens Art. 62Prioritätsregel Art. 63Mitteilung durch das befasste Gericht Art. 64Einwände von Verwaltern Art. 65Folgen eines Einwands gegen die Einbeziehung in ein Gruppen-
Koordinationsverfahren Art. 66Wahl des Gerichts für ein Gruppen-
Koordinationsverfahren Art. 67Folgen von Einwänden gegen den vorgeschlagenen Koordinator Art. 68Entscheidung zur Eröffnung eines Gruppen-
Koordinationsverfahrens Art. 69Nachträgliches Opt-in durch Verwalter Art. 70Empfehlungen und Gruppen-
Koordinationsplan
Neu Gesamtansicht
Koordinationsverfahrens Art. 62Prioritätsregel Art. 63Mitteilung durch das befasste Gericht Art. 64Einwände von Verwaltern Art. 65Folgen eines Einwands gegen die Einbeziehung in ein Gruppen-
Koordinationsverfahren Art. 66Wahl des Gerichts für ein Gruppen-
Koordinationsverfahren Art. 67Folgen von Einwänden gegen den vorgeschlagenen Koordinator Art. 68Entscheidung zur Eröffnung eines Gruppen-
Koordinationsverfahrens Art. 69Nachträgliches Opt-in durch Verwalter Art. 70Empfehlungen und Gruppen-
Koordinationsplan
Querverweise
Auf Art. 63 InsVfVO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO)
- Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe