Insolvenzverfahrenverordnung
Kapitel V - Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe (Art. 56 - 77) |
Abschnitt 2 - Koordinierung (Art. 61 - 77) |
Unterabschnitt 1 - Verfahren (Art. 61 - 70) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO/__paste_norm__.html)
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(1) Hat ein Verwalter gegen die Einbeziehung des Verfahrens, für das er bestellt wurde, in ein Gruppen-Koordinationsverfahren Einwand erhoben, so wird dieses Verfahren nicht in das Gruppen-Koordinationsverfahren einbezogen.
(2) Die Befugnisse des Gerichts gemäß Artikel 68 oder des Koordinators, die sich aus diesem Verfahren ergeben, haben keine Wirkung hinsichtlich des betreffenden Mitglieds und ziehen keine Kosten für dieses Mitglied nach sich.
Art. 61Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-
Koordinationsverfahrens Art. 62Prioritätsregel Art. 63Mitteilung durch das befasste Gericht Art. 64Einwände von Verwaltern Art. 65Folgen eines Einwands gegen die Einbeziehung in ein Gruppen-
Koordinationsverfahren Art. 66Wahl des Gerichts für ein Gruppen-
Koordinationsverfahren Art. 67Folgen von Einwänden gegen den vorgeschlagenen Koordinator Art. 68Entscheidung zur Eröffnung eines Gruppen-
Koordinationsverfahrens Art. 69Nachträgliches Opt-in durch Verwalter Art. 70Empfehlungen und Gruppen-
Koordinationsplan
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Koordinationsverfahrens Art. 62Prioritätsregel Art. 63Mitteilung durch das befasste Gericht Art. 64Einwände von Verwaltern Art. 65Folgen eines Einwands gegen die Einbeziehung in ein Gruppen-
Koordinationsverfahren Art. 66Wahl des Gerichts für ein Gruppen-
Koordinationsverfahren Art. 67Folgen von Einwänden gegen den vorgeschlagenen Koordinator Art. 68Entscheidung zur Eröffnung eines Gruppen-
Koordinationsverfahrens Art. 69Nachträgliches Opt-in durch Verwalter Art. 70Empfehlungen und Gruppen-
Koordinationsplan