Insolvenzverfahrenverordnung
Kapitel V - Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe (Art. 56 - 77) |
Abschnitt 2 - Koordinierung (Art. 61 - 77) |
Unterabschnitt 1 - Verfahren (Art. 61 - 70) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO/__paste_norm__.html)
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(1) Ein für ein Mitglied einer Gruppe bestellter Verwalter kann Einwände erheben gegen
a) | die Einbeziehung des Insolvenzverfahrens, für das er bestellt wurde, in ein Gruppen-Koordinationsverfahren oder | |
b) | die als Koordinator vorgeschlagene Person. |
(2) Einwände nach Absatz 1 dieses Artikels sind innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Mitteilung über den Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens durch den Verwalter gemäß Absatz 1 dieses Artikels bei dem Gericht nach Artikel 63 zu erheben.
Der Einwand kann mittels des nach Artikel 88 eingeführten Standardformulars erhoben werden.
(3) Vor der Entscheidung über eine Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an der Koordination gemäß Absatz 1 Buchstabe a hat ein Verwalter die Genehmigungen, die gegebenenfalls nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung, für das er bestellt wurde, erforderlich sind, zu erwirken.
Art. 61Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-
Koordinationsverfahrens Art. 62Prioritätsregel Art. 63Mitteilung durch das befasste Gericht Art. 64Einwände von Verwaltern Art. 65Folgen eines Einwands gegen die Einbeziehung in ein Gruppen-
Koordinationsverfahren Art. 66Wahl des Gerichts für ein Gruppen-
Koordinationsverfahren Art. 67Folgen von Einwänden gegen den vorgeschlagenen Koordinator Art. 68Entscheidung zur Eröffnung eines Gruppen-
Koordinationsverfahrens Art. 69Nachträgliches Opt-in durch Verwalter Art. 70Empfehlungen und Gruppen-
Koordinationsplan
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Koordinationsverfahrens Art. 62Prioritätsregel Art. 63Mitteilung durch das befasste Gericht Art. 64Einwände von Verwaltern Art. 65Folgen eines Einwands gegen die Einbeziehung in ein Gruppen-
Koordinationsverfahren Art. 66Wahl des Gerichts für ein Gruppen-
Koordinationsverfahren Art. 67Folgen von Einwänden gegen den vorgeschlagenen Koordinator Art. 68Entscheidung zur Eröffnung eines Gruppen-
Koordinationsverfahrens Art. 69Nachträgliches Opt-in durch Verwalter Art. 70Empfehlungen und Gruppen-
Koordinationsplan
Querverweise
Auf Art. 64 InsVfVO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO)
- Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe
- Koordinierung
- Verfahren
- Art. 68 (Entscheidung zur Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Art. 88 (Erstellung und spätere Änderung von Standardformularen)