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Insolvenzverfahrenverordnung

   Kapitel V - Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe (Art. 56 - 77)   
   Abschnitt 2 - Koordinierung (Art. 61 - 77)   
   Unterabschnitt 1 - Verfahren (Art. 61 - 70)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/InsVfVO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ InsVfVO (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ InsVfVO
__paste_bez__ __paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung
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Art. 64
Einwände von Verwaltern

(1) Ein für ein Mitglied einer Gruppe bestellter Verwalter kann Einwände erheben gegen

a) die Einbeziehung des Insolvenzverfahrens, für das er bestellt wurde, in ein Gruppen-Koordinationsverfahren oder
b) die als Koordinator vorgeschlagene Person.

(2) Einwände nach Absatz 1 dieses Artikels sind innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Mitteilung über den Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens durch den Verwalter gemäß Absatz 1 dieses Artikels bei dem Gericht nach Artikel 63 zu erheben.

Der Einwand kann mittels des nach Artikel 88 eingeführten Standardformulars erhoben werden.

(3) Vor der Entscheidung über eine Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an der Koordination gemäß Absatz 1 Buchstabe a hat ein Verwalter die Genehmigungen, die gegebenenfalls nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung, für das er bestellt wurde, erforderlich sind, zu erwirken.

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Querverweise

Auf Art. 64 InsVfVO verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO) 
      Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe
        Koordinierung
          Verfahren
            Art. 68 (Entscheidung zur Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens)
     
      Übergangs- und Schlussbestimmungen
        Art. 88 (Erstellung und spätere Änderung von Standardformularen)
Was ist das?

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