Insolvenzverfahrenverordnung
Kapitel V - Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe (Art. 56 - 77) |
Abschnitt 2 - Koordinierung (Art. 61 - 77) |
Unterabschnitt 1 - Verfahren (Art. 61 - 70) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO/__paste_norm__.html)
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(1) Nach Ablauf der in Artikel 64 Absatz 2 genannten Frist kann das Gericht ein Gruppen-Koordinationsverfahren eröffnen, sofern es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen nach Artikel 63 Absatz 1 erfüllt sind. In diesem Fall hat das Gericht:
a) | einen Koordinator zu bestellen, | |
b) | über den Entwurf der Koordination zu entscheiden und | |
c) | über die Kostenschätzung und den Anteil, der von den Mitgliedern der Gruppe zu tragen ist, zu entscheiden. |
(2) Die Entscheidung zur Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens wird den beteiligten Verwaltern und dem Koordinator mitgeteilt.
Art. 61Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-
Koordinationsverfahrens Art. 62Prioritätsregel Art. 63Mitteilung durch das befasste Gericht Art. 64Einwände von Verwaltern Art. 65Folgen eines Einwands gegen die Einbeziehung in ein Gruppen-
Koordinationsverfahren Art. 66Wahl des Gerichts für ein Gruppen-
Koordinationsverfahren Art. 67Folgen von Einwänden gegen den vorgeschlagenen Koordinator Art. 68Entscheidung zur Eröffnung eines Gruppen-
Koordinationsverfahrens Art. 69Nachträgliches Opt-in durch Verwalter Art. 70Empfehlungen und Gruppen-
Koordinationsplan
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Koordinationsverfahrens Art. 62Prioritätsregel Art. 63Mitteilung durch das befasste Gericht Art. 64Einwände von Verwaltern Art. 65Folgen eines Einwands gegen die Einbeziehung in ein Gruppen-
Koordinationsverfahren Art. 66Wahl des Gerichts für ein Gruppen-
Koordinationsverfahren Art. 67Folgen von Einwänden gegen den vorgeschlagenen Koordinator Art. 68Entscheidung zur Eröffnung eines Gruppen-
Koordinationsverfahrens Art. 69Nachträgliches Opt-in durch Verwalter Art. 70Empfehlungen und Gruppen-
Koordinationsplan
Querverweise
Auf Art. 68 InsVfVO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO)
- Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe