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Insolvenzverfahrenverordnung

   Kapitel VII - Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 84 - 92)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/InsVfVO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ InsVfVO (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ InsVfVO
__paste_bez__ __paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung
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Art. 88
Erstellung und spätere Änderung von Standardformularen

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Erstellung und soweit erforderlich Änderung der in Artikel 27 Absatz 4, Artikel 54, Artikel 55 und Artikel 64 Absatz 2 genannten Formulare. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

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Querverweise

Auf Art. 88 InsVfVO verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO) 
      Unterrichtung der Gläubiger und Anmeldung ihrer Forderungen
        Art. 54 (Pflicht zur Unterrichtung der Gläubiger)
        Art. 55 (Verfahren für die Forderungsanmeldung)
     
      Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe
        Koordinierung
          Verfahren
            Art. 64 (Einwände von Verwaltern)
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