Insolvenzverfahrenverordnung

   Kapitel VII - Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 84 - 92)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 87
Einrichtung der Vernetzung der Register

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung der Vernetzung der Insolvenzregister gemäß Artikel 25. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Querverweise

Auf Art. 87 InsVfVO verweisen folgende Vorschriften:

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