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Insolvenzverfahrenverordnung
| Kapitel VII - Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 84 - 92) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO/__paste_norm__.html)
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Art. 84Zeitlicher Anwendungsbereich
Art. 85Verhältnis zu Übereinkünften
Art. 86Informationen zum Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten und der Union
Art. 87Einrichtung der Vernetzung der Register
Art. 88Erstellung und spätere Änderung von Standardformularen
Art. 89Ausschussverfahren
Art. 90Überprüfungsklausel
Art. 91Aufhebung
Art. 92Inkrafttreten
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Querverweise
Auf Art. 87 InsVfVO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO)
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- Art. 25 (Vernetzung von Insolvenzregistern)