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Insolvenzverfahrenverordnung

   Kapitel VII - Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 84 - 92)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/InsVfVO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ InsVfVO (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ InsVfVO
__paste_bez__ __paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

Art. 87
Einrichtung der Vernetzung der Register

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung der Vernetzung der Insolvenzregister gemäß Artikel 25. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Querverweise

Auf Art. 87 InsVfVO verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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