Insolvenzverfahrenverordnung
Kapitel VII - Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 84 - 92) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 26. Juni 2017 mit Ausnahme von
a) | Artikel 86, der ab dem 26. Juni 2016 gilt, | |
b) | Artikel 24 Absatz 1, der ab dem 26. Juni 2018 gilt und | |
c) | Artikel 25, der ab dem 26. Juni 2019 gilt. |
Art. 84Zeitlicher Anwendungsbereich
Art. 85Verhältnis zu Übereinkünften
Art. 86Informationen zum Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten und der Union
Art. 87Einrichtung der Vernetzung der Register
Art. 88Erstellung und spätere Änderung von Standardformularen
Art. 89Ausschussverfahren
Art. 90Überprüfungsklausel
Art. 91Aufhebung
Art. 92Inkrafttreten
Neu Gesamtansicht
Rechtsprechung zu Art. 92 InsVfVO
2 Entscheidungen zu Art. 92 InsVfVO in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 05.04.2023 - 5 U 54/21
Zulässigkeit einer Klage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines in ...