Insolvenzverfahrenverordnung
Kapitel VII - Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 84 - 92) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Art. 84Zeitlicher Anwendungsbereich
Art. 85Verhältnis zu Übereinkünften
Art. 86Informationen zum Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten und der Union
Art. 87Einrichtung der Vernetzung der Register
Art. 88Erstellung und spätere Änderung von Standardformularen
Art. 89Ausschussverfahren
Art. 90Überprüfungsklausel
Art. 91Aufhebung
Art. 92Inkrafttreten
Neu Gesamtansicht