Insolvenzverfahrenverordnung
Kapitel VII - Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 84 - 92) |
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__paste_bez____paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO/__paste_norm__.html)
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Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 wird aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang D dieser Verordnung zu lesen.
Art. 84Zeitlicher Anwendungsbereich
Art. 85Verhältnis zu Übereinkünften
Art. 86Informationen zum Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten und der Union
Art. 87Einrichtung der Vernetzung der Register
Art. 88Erstellung und spätere Änderung von Standardformularen
Art. 89Ausschussverfahren
Art. 90Überprüfungsklausel
Art. 91Aufhebung
Art. 92Inkrafttreten
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Rechtsprechung zu Art. 91 InsVfVO
3 Entscheidungen zu Art. 91 InsVfVO in unserer Datenbank:
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- VG Greifswald, 20.06.2018 - 3 A 1365/16
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