Insolvenzverfahrenverordnung

   Kapitel VII - Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 84 - 92)   
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Textdarstellung

  

Art. 91
Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang D dieser Verordnung zu lesen.

Rechtsprechung zu Art. 91 InsVfVO

3 Entscheidungen zu Art. 91 InsVfVO in unserer Datenbank:

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