Insolvenzverfahrenverordnung
| Kapitel VII - Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 84 - 92) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 wird aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang D dieser Verordnung zu lesen.
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Rechtsprechung zu Art. 91 InsVfVO
4 Entscheidungen zu Art. 91 InsVfVO in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2026 - C-716/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - ...
- VG Greifswald, 20.06.2018 - 3 A 1365/16
Auswirkung der englischen Restschuldbefreiung auf Abgabenfestsetzung
- LG Offenburg, 15.11.2022 - 2 O 20/21
Fake-Preis - Verletzung von Persönlichkeits- und Bildnisrechten: ...
- Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-25/20
ALPINE BAU - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...