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Insolvenzverfahrenverordnung
| Kapitel V - Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe (Art. 56 - 77) |
| Abschnitt 2 - Koordinierung (Art. 61 - 77) |
| Unterabschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften (Art. 71 - 77) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO/__paste_norm__.html)
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Das Gericht ruft den Koordinator von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters eines beteiligten Gruppenmitglieds ab, wenn der Koordinator
| a) | zum Schaden der Gläubiger eines beteiligten Gruppenmitglieds handelt oder | |
| b) | nicht seinen Verpflichtungen nach diesem Kapitel nachkommt. |
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