Jugendstrafvollzugsgesetz
| Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
| Zweiter Abschnitt - Planung, Ablauf und Öffnung des Vollzuges (§§ 24 - 32) |
(1) 1Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein. 2Bei der Aufnahme wird der junge Gefangene über seine Rechte und Pflichten in einer für ihn verständlichen Form unterrichtet. 3Nach der Aufnahme wird der junge Gefangene alsbald ärztlich untersucht und der Anstaltsleitung oder den von dieser beauftragten Bediensteten vorgestellt.
(2) 1Nach der Aufnahme werden die Umstände erhoben, deren Kenntnis für die Erfüllung des Erziehungsauftrags und die Eingliederung nach der Entlassung erforderlich ist. 2Das Diagnoseverfahren, Behandlungs-, Öffnungs- und Entlassungsprognosen erfolgen nach einschlägigen und anerkannten Methoden und Kriterien.
(3) Erkenntnisse der Jugendgerichtshilfe und der Bewährungshilfe sind einzubeziehen
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 24 JStVollzG:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendgerichtsverfassung
- § 38 (Jugendgerichtshilfe) (zu § 24 III)