Jugendstrafvollzugsgesetz
Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
Zweiter Abschnitt - Planung, Ablauf und Öffnung des Vollzuges (§§ 24 - 32) |
(1) Aus wichtigem Anlass kann die Anstaltsleitung dem jungen Gefangenen Ausgang gewähren oder ihn bis zu sieben Tagen aus der Haft freistellen; Freistellung aus anderem wichtigen Anlass als wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder wegen des Todes eines Angehörigen darf sieben Tage im Vollstreckungsjahr nicht übersteigen.
(2) Freistellung aus der Haft, Ausgang und Ausführung aus wichtigem Anlass dürfen nur gewährt werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass sich der junge Gefangene dem Vollzug der Jugendstrafe entzieht oder die vollzugsöffnenden Maßnahmen zu Straftaten missbraucht.
(3) Freistellung nach Absatz 1 wird nicht auf Freistellung nach § 29 angerechnet.
(4) 1Kann Ausgang oder Freistellung wegen Flucht- oder Missbrauchsgefahr nicht gewährt werden, kann der Anstaltsleiter den jungen Gefangenen ausführen lassen. 2Die Aufwendungen hierfür hat der junge Gefangene zu tragen. 3Der Anspruch ist nicht geltend zu machen, wenn dies Erziehung oder Eingliederung behindern würde.
(5) Entsprechendes gilt für die Teilnahme des jungen Gefangenen an gerichtlichen Terminen.
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 30 JStVollzG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 456 (Vorübergehender Aufschub)