Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111)   
   Dritter Abschnitt - Grundversorgung (§§ 33 - 37)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ JStVollzG (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ JStVollzG
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 34
Ausstattung des Haftraums

1Der junge Gefangene darf seinen Haftraum im angemessenen Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten. 2Hierdurch darf die Übersichtlichkeit des Haftraums, die Sicherheit oder Ordnung der Jugendstrafanstalt oder die Erreichung des Erziehungsauftrages nicht beeinträchtigt werden.

Querverweise

Auf § 34 JStVollzG verweisen folgende Vorschriften:

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