Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.
Jugendstrafvollzugsgesetz
Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
Dritter Abschnitt - Grundversorgung (§§ 33 - 37) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) 1Der junge Gefangene kann vom Haus- oder Taschengeld aus einem von der Jugendstrafanstalt vermittelten Angebot Waren kaufen. 2Das Warenangebot ist auf die Bedürfnisse der jungen Gefangenen abzustimmen. 3Gegenstände, welche die Sicherheit oder Ordnung der Jugendstrafanstalt gefährden, sind vom Verkauf ausgeschlossen. 4Der Jugendschutz ist zu beachten.
(2) In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn ein zugelassener Artikel sonst nicht beschafft werden kann, kann ein Einkauf über andere sichere Bezugsquellen gestattet werden.
(3) Einem jungen Gefangenen, der ohne eigenes Verschulden nicht über Haus- oder Taschengeld verfügt, wird gestattet, in angemessenem Umfang vom Eigengeld einzukaufen.
Querverweise
Auf § 37 JStVollzG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
- Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
- Erzieherische und Disziplinarmaßnahmen
- § 97 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)