Jugendstrafvollzugsgesetz
| Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
| Dritter Abschnitt - Grundversorgung (§§ 33 - 37) |
(1) 1Der junge Gefangene kann vom Haus- oder Taschengeld aus einem von der Jugendstrafanstalt vermittelten Angebot Waren kaufen. 2Das Warenangebot ist auf die Bedürfnisse der jungen Gefangenen abzustimmen. 3Gegenstände, welche die Sicherheit oder Ordnung der Jugendstrafanstalt gefährden, sind vom Verkauf ausgeschlossen. 4Der Jugendschutz ist zu beachten.
(2) In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn ein zugelassener Artikel sonst nicht beschafft werden kann, kann ein Einkauf über andere sichere Bezugsquellen gestattet werden.
(3) Einem jungen Gefangenen, der ohne eigenes Verschulden nicht über Haus- oder Taschengeld verfügt, wird gestattet, in angemessenem Umfang vom Eigengeld einzukaufen.
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Querverweise
Auf § 37 JStVollzG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
- Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
- Erzieherische und Disziplinarmaßnahmen
- § 97 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)