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Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111)   
   Dritter Abschnitt - Grundversorgung (§§ 33 - 37)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ JStVollzG (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JStVollzG
__paste_bez__ __paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 35
Kleidung

(1) Dem jungen Gefangenen ist gestattet, angemessene eigene Kleidung zu tragen.

(2) Der Anstaltsleiter kann aus Gründen der Sicherheit und Ordnung für die Jugendstrafanstalt, für bestimmte Bereiche der Anstalt, einzelne Gruppen von jungen Gefangenen oder im Einzelfall das Tragen von Anstaltskleidung anordnen.

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Querverweise

Auf § 35 JStVollzG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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