Jugendstrafvollzugsgesetz
| Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
| Neunter Abschnitt - Freizeit, Medienkompetenz und Sport (§§ 71 - 74) |
(1) 1Der junge Gefangene darf in angemessenem Umfang Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung besitzen. 2Die Angemessenheit des Umfangs kann auch an der in der Jugendstrafanstalt verfügbaren Kapazität für Haftraumkontrollen ausgerichtet werden.
(2) Der Besitz oder die Überlassung des Gegenstandes ist nicht zulässig, wenn dies
(3) 1Die Zulassung von bestimmten Gerätetypen, insbesondere der elektronischen Unterhaltungsmedien, kann der Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorbehalten sein. 2Eine trotzdem erfolgte Zulassung kann zurückgenommen werden.
(4) Eine erteilte Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 widerrufen werden.
beschäftigung § 73Elektronische Medien § 74Zeitungen und Zeitschriften
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