Jugendstrafvollzugsgesetz
| Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
| Neunter Abschnitt - Freizeit, Medienkompetenz und Sport (§§ 71 - 74) |
(1) 1Hörfunk- und Fernsehgeräte sind nach Maßgabe von § 72 zulässig. 2Die Aufsichtsbehörde kann allgemeine Richtlinien für die Gerätebeschaffenheit erlassen.
(2) 1Die Jugendstrafanstalt kann den Betrieb von Antennenanlagen und die Ausgabe von Empfangsgeräten für Rundfunk und Fernsehen einem Dritten übertragen. 2Sofern sie hiervon Gebrauch macht, kann der junge Gefangene nicht den Besitz von eigenen Geräten verlangen.
(3) 1Der Anstaltsleiter entscheidet über die Einspeisung der Programme in die Antennenanlage der Jugendstrafanstalt. 2Vor der Entscheidung soll die Gefangenenmitverantwortung beteiligt werden.
(4) Der Empfang von Bezahlfernsehen und der Einsatz von zusätzlichen Empfangseinrichtungen im Haftraum sind nicht statthaft.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Querverweise
Auf § 73 JStVollzG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
- Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
- Erzieherische und Disziplinarmaßnahmen
- § 97 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)