Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111)   
   Neunter Abschnitt - Freizeit, Medienkompetenz und Sport (§§ 71 - 74)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez____paste_norm__ JStVollzG (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 71
Freizeit, Medien und Sport

(1) Der junge Gefangene ist zur Teilnahme und Mitwirkung an Angeboten der Freizeitgestaltung zu motivieren und anzuleiten.

(2) Er soll insbesondere am Unterricht, am Fernunterricht, an Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen der Weiterbildung, an Freizeitgruppen und Gruppengesprächen teilnehmen und ermutigt werden, den verantwortungsvollen Umgang mit neuen Medien zu erlernen und zu praktizieren sowie eine Bücherei zu benutzen.

(3) 1Jugendgemäße Angebote zur sportlichen Betätigung, insbesondere während des Aufenthalts im Freien, sind vorzuhalten, um dem jungen Gefangenen eine sportliche Betätigung von mindestens zwei Stunden wöchentlich zu ermöglichen. 2Der junge Gefangene ist zur Teilnahme am Sport zu motivieren und sportpädagogisch anzuleiten.

Querverweise

Auf § 71 JStVollzG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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