Jugendstrafvollzugsgesetz
Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
Zehnter Abschnitt - Sicherheit und Ordnung (§§ 75 - 86) |
(1) 1Der junge Gefangene, seine Sachen und die Hafträume dürfen durchsucht werden. 2Die Durchsuchung männlicher junger Gefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher junger Gefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden. 3Das Schamgefühl ist zu schonen.
(2) 1Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung des Anstaltsleiters im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. 2Sie darf bei männlichen jungen Gefangenen nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen jungen Gefangenen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. 3Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. 4Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein.
(3) Der Anstaltsleiter kann allgemein anordnen, dass der junge Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchern und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen ist.
(4) 1Zur Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs werden Kontrollen durchgeführt. 2Bei jungen Gefangenen, die eine Mitwirkung an der Durchführung der Kontrolle ohne hinreichenden Grund verweigern, ist in der Regel davon auszugehen, dass Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist.
vorschriften § 77Persönlicher Gewahrsam und Umgang mit Geld § 78Durchsuchung und Kontrollen auf Suchtmittelmissbrauch § 79Sichere Unterbringung § 80Festnahmerecht § 81Besondere Sicherungsmaßnahmen § 82Einzelhaft § 83Fesselung § 84Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen § 85Ärztliche Überwachung § 86Ersatz von Aufwendungen