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Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111)   
   Zehnter Abschnitt - Sicherheit und Ordnung (§§ 75 - 86)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ JStVollzG (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JStVollzG
__paste_bez__ __paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 79
Sichere Unterbringung

Ein junger Gefangener kann in eine andere Jugendstrafanstalt oder eine Justizvollzugsanstalt verlegt werden, die zu seiner sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn bei ihm in erhöhtem Maß Fluchtgefahr besteht oder sein Verhalten oder sein Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt darstellt.

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