Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.
Jugendstrafvollzugsgesetz
Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
Zehnter Abschnitt - Sicherheit und Ordnung (§§ 75 - 86) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Ist der junge Gefangene in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder gefesselt, so sucht ihn der Anstaltsarzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. 2Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes.
(2) Der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange dem jungen Gefangenen der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen wird.
§ 75Grundsatz
§ 76Verhaltens-
vorschriften § 77Persönlicher Gewahrsam und Umgang mit Geld § 78Durchsuchung und Kontrollen auf Suchtmittelmissbrauch § 79Sichere Unterbringung § 80Festnahmerecht § 81Besondere Sicherungsmaßnahmen § 82Einzelhaft § 83Fesselung § 84Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen § 85Ärztliche Überwachung § 86Ersatz von Aufwendungen
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vorschriften § 77Persönlicher Gewahrsam und Umgang mit Geld § 78Durchsuchung und Kontrollen auf Suchtmittelmissbrauch § 79Sichere Unterbringung § 80Festnahmerecht § 81Besondere Sicherungsmaßnahmen § 82Einzelhaft § 83Fesselung § 84Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen § 85Ärztliche Überwachung § 86Ersatz von Aufwendungen