Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.
Jugendstrafvollzugsgesetz
Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
Zwölfter Abschnitt - Erzieherische und Disziplinarmaßnahmen (§§ 95 - 100) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
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(1) Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind:
(2) Arrest darf nur wegen schwerer oder wiederholter Verfehlungen verhängt werden.
(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
Querverweise
Auf § 96 JStVollzG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
- Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
- Erzieherische und Disziplinarmaßnahmen
- § 98 (Disziplinarbefugnis)